OGH 5Ob206/74; 5Ob1/76; 5Ob15/76; 5Ob20/78; 5Ob40/79; 5Ob11/80; 5Ob141/86; 5Ob103/87; 5Ob35/88; 5Ob51/00m; 5Ob25/02s; 5Ob61/02k; 5Ob12/06k; 5Ob157/07k; 8Ob116/06a; 5Ob101/08a; 5Ob128/08x; 5Ob117/09f; 5Ob102/11b; 5Ob225/11s; 5Ob161/12f; 5Ob52/13b; 5Ob157/13v; 5Ob219/13m; 5Ob74/14i; 5Ob96/14z; 5Ob57/16t; 5Ob58/16i; 5Ob59/16m; 5Ob97/16z; 5Ob96/16b; 5Ob151/17t; 5Ob24/18t; 5Ob123/21f; 5Ob30/22f; 5Ob111/23v; 5Ob132/23g (RS0006677)

OGH5Ob206/74; 5Ob1/76; 5Ob15/76; 5Ob20/78; 5Ob40/79; 5Ob11/80; 5Ob141/86; 5Ob103/87; 5Ob35/88; 5Ob51/00m; 5Ob25/02s; 5Ob61/02k; 5Ob12/06k; 5Ob157/07k; 8Ob116/06a; 5Ob101/08a; 5Ob128/08x; 5Ob117/09f; 5Ob102/11b; 5Ob225/11s; 5Ob161/12f; 5Ob52/13b; 5Ob157/13v; 5Ob219/13m; 5Ob74/14i; 5Ob96/14z; 5Ob57/16t; 5Ob58/16i; 5Ob59/16m; 5Ob97/16z; 5Ob96/16b; 5Ob151/17t; 5Ob24/18t; 5Ob123/21f; 5Ob30/22f; 5Ob111/23v; 5Ob132/23g16.4.2024

Rechtssatz

Die Rekursberechtigung im Grundbuchsverfahren ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass der abweisende Beschluss zugestellt wurde, sondern daraus, dass der angefochtene Beschluss allenfalls bücherliche Rechte des Einschreiters verletzte. Ob mit der Abweisung des Antrages des Einschreiters tatsächlich seine bücherlichen Rechte verletzt wurden, ist eine Frage des materiellen Rechtes, über die mit einer Sachentscheidung abzusprechen ist.

Normen

AußStrG §9 I
AußStrG 2005 §45 IC3
AußStrG 2005 §45 IIH
GBG §122 B
GBG §122 C
GBG §126

5 Ob 206/74OGH25.09.1974
5 Ob 1/76OGH13.01.1976

nur: Die Rekursberechtigung im Grundbuchsverfahren ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass der abweisende Beschluss zugestellt wurde, sondern daraus, dass der angefochtene Beschluss allenfalls bücherliche Rechte des Einschreiters verletzte. (T1)<br/>Veröff: NZ 1977,118

5 Ob 15/76OGH13.07.1976

nur: Die Rekursberechtigung im Grundbuchsverfahren ergibt sich nicht aus der Tatsache, dass der abweisende Beschluss zugestellt wurde. (T2)

5 Ob 20/78OGH24.10.1978

nur T1; Beisatz: Auch nicht daraus, dass ein Beschluss zuzustellen ist. (T3)

5 Ob 40/79OGH15.01.1980

Auch; nur T1; Beisatz: Die Beschwer ergibt sich daraus, dass jemand in seinen bücherlichen Rechten beeinträchtigt worden sein könnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist. ist eine Frage der meritorischen Berechtigung des Rekurses. (T4)

5 Ob 11/80OGH10.06.1980

nur T1

5 Ob 141/86OGH21.10.1986

Beis wie T4; Beisatz: Eine Eigentumsanerkennungsurkunde, in welcher das durch Ersitzung erworbene Eigentumsrecht des Revisionsrekurswerbers anerkannt wird, begründet keine Rekurslegitimation. (T5)

5 Ob 103/87OGH15.12.1987

nur: Ob mit der Abweisung des Antrages des Einschreiters tatsächlich seine bücherlichen Rechte verletzt wurden, ist eine Frage des materiellen Rechtes, über die mit einer Sachentscheidung abzusprechen ist. (T6)

5 Ob 35/88OGH19.04.1988

nur T6

5 Ob 51/00mOGH26.09.2000

Auch; nur T1

5 Ob 25/02sOGH26.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Eine Rechtsmittellegitimation der Agrarbehörde wird bejaht, wenn das Rechtsmittel auf die Einhaltung von bundesgesetzlichen und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen abzielt, deren Einhaltung die Agrarbehörde mit ihrem Rechtsmittel gewährleisten will. (T7)

5 Ob 61/02kOGH12.03.2002

Vgl auch; Beis wie T7

5 Ob 12/06kOGH16.05.2006

Auch; Beis wie T4

5 Ob 157/07kOGH28.08.2007

Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2007/130

8 Ob 116/06aOGH18.10.2007
5 Ob 101/08aOGH24.06.2008

Vgl; Beisatz: Die Beschwer in Grundbuchssachen setzt voraus, dass der Betroffene in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte, indem bücherliche Rechte durch die bekämpfte Entscheidung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden. (T8)

5 Ob 128/08xOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Auf Ersichtlichmachungen trifft es jedenfalls nicht generell zu, dass sie auch tatsächlich bücherliche Rechte anderer Personen beeinträchtigen können. In derartigen Fällen steht ein Rechtsmittel demjenigen zu, der durch die Entscheidung in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist. (T9)<br/>Bem: Zur Rechtsmittellegitimation von Wohnungseigentümern und Verwalter im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung nach § 19 Satz 2 WEG 2002 siehe RS0124072. (T10)

5 Ob 117/09fOGH13.10.2009

Veröff: SZ 2009/138

5 Ob 102/11bOGH25.08.2011

Vgl auch

5 Ob 225/11sOGH14.02.2012

Auch; Beisatz: Keine Beschwer durch Einverleibung im laufenden Rang, wenn keine nachteilige Rangverschiebung bewirkt wird, oder vor Rekurs erreichte Einverleibung aufgrund neuen Antrags ohne Rangverschiebung; hier: Eigentumsrecht. (T11)

5 Ob 161/12fOGH14.02.2013

Auch; nur T6; Auch Beis wie T4

5 Ob 52/13bOGH28.08.2013

Auch

5 Ob 157/13vOGH21.02.2014

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/13

5 Ob 219/13mOGH20.05.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/54

5 Ob 74/14iOGH25.07.2014

Auch

5 Ob 96/14zOGH26.09.2014

Vgl auch

5 Ob 57/16tOGH20.04.2016

Auch

5 Ob 58/16iOGH20.04.2016

Auch

5 Ob 59/16mOGH20.04.2016

Auch

5 Ob 97/16zOGH25.08.2016

Auch

5 Ob 96/16bOGH25.08.2016

Auch

5 Ob 151/17tOGH20.11.2017

Auch; Beis wie T8

5 Ob 24/18tOGH13.03.2018

Auch; Beisatz: Die gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 angemerkten Wohnungseigentumsbewerber sind noch nicht Buchberechtigte und können durch Eintragungen, die die zu ihren Gunsten erfolgte Anmerkung gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002 unberührt lassen, nicht in ihrem bücherlichen Recht beeinträchtigt sein (so bereits 5 Ob 279/05y, 5 Ob 70/15b). (T12)

5 Ob 123/21fOGH10.02.2022

Beis wie T4; nur T6

5 Ob 30/22fOGH01.06.2022

Beis wie T8

5 Ob 111/23vOGH22.02.2024

Beisatz wie T4

5 Ob 132/23gOGH16.04.2024

Beisatz wie T4; nur T6

Dokumentnummer

JJR_19740925_OGH0002_0050OB00206_7400000_001

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