OGH 5Ob51/00m

OGH5Ob51/00m26.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Richtigstellung des Grundbuchs in Zuge des zur GZ FV 711/65 bei der ***** Agrarbezirksbehörde anhängigen Flurbereinigungsverfahrens *****, infolge der Revisionsrekurse 1. der***** Agrarbehörde, ***** und 2. des Vermessungsamtes***** , gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 20. Dezember 1999, GZ 7 R 54/99t, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Waidhofen/Ybbs vom 29. Oktober 1998, GZ 4 Nc 107/98h (TZ 2042/1998), aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 29. Oktober 1998 ordnete das Erstgericht ua mit dem Beschluss TZ 2042/98 hinsichtlich der EZ ***** KG ***** aufgrund der von der ***** Agrarbezirksbehörde im Flurbereinigungsverfahren***** vorgelegten Unterlagen die Löschung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücksnummern 151, 234, 1274, 1311/2, 1315 und 1316 sowie die Aufstellung der Abfindungsgrundstücke Nr 2418 und 2422 an.

Einem dagegen von den Eigentümern der zu löschenden Grundstücke gerichteten Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluss im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung ab.

Nach § 110 NÖ FLG (1975) habe die Behörde die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuchs und des Grenz- oder Grundkatasters erforderlichen Behelfe den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes einzusenden. Die Richtigstellung des Grundbuchs erfolge ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen (§ 47 FlVfGG). Die Verbücherung eines Flurbereinigungsplanes setze, wie sich aus den §§ 41, 110 NÖ FLG 1975 ergebe, dessen Rechtskraft voraus. Vor Rechtskraft eines Flurbereinigungsplans könnten an das Grundbuchsgericht Behelfe eingesendet werden, wenn sie Grundstücksteilungen beträfen, die zur zweckmäßigen Begrenzung des Operationsgebietes oder für Gegenüberstellungen erforderlich seien. Weiters sei nach § 110 NÖ FLG 1975 Voraussetzung eine Bestätigung der betreffenden Agrarbezirksbehörde, dass die Änderung der Grundstücksnummern und die Zuweisung der Grundstücke vor Rechtskraft des Flurbereinigungsplans notwendig wäre.

Keine der von der ***** Agrarbezirksbehörde vorgelegten Urkunden bzw Bescheide seien rechtskräftig. Auch nicht der Änderungsausweis und der Besitzstandsausweis, welche eine wesentlichen Bestandteil des Bescheides GZ 711/65 vom 15. 10. 1990 bildeten.

Damit stehe einer Durchführung der amtswegigen Richtigstellung im Flurbereinigungsverfahren § 94 Abs 1 Z 4 GBG entgegen, weil die Urkunden nicht in der zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlichen Form vorlägen. Dabei habe das Rekursgericht in Wahrnehmung seiner durch § 47 Abs 2 FlVfGG und § 110 NÖ FLG 1975 geregelten Amtspflichten zunächst eine Behebung des Mangels ergebnislos versucht.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der ***** Agrarbezirksbehörde mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Gegen den bezeichneten Beschluss hat auch das Vermessungsamt ***** einen Revisionsrekurs erhoben.

Die Rechtsmittelwerber machen ua geltend, dass gemäß der Bestimmung des § 110 Abs 4 NÖ FLG eine Richtigstellung des Grundbuchs auch schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplans zu veranlassen sei, wobei in Befolgung der Vorschrift des § 110 Abs 6 NÖ FLG die bestehende Anmerkung des Flurbereinigungsverfahrens nicht zu löschen sei.

Die Revisionsrekurse sind unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 47 Abs 2 FlVfGG (Flurverfassungsgrundsatzgesetz 1951) - ihm entspricht § 110 Abs 2 NÖ FLG - hat die Richtigstellung des Grundbuchs nach agrarischen Operationen von Amts wegen zu erfolgen. Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde oder des Vermessungsamtes - haben daher in solchen Verfahren nur die Bedeutung von Anregungen (EvBl 1957/116; SZ 30/41; RPflgSlgG 208, 245 ua). Wie im vergleichbaren Anwendungsbereich des § 132 GBG folgt daraus die grundsätzliche Unfachtbarkeit einer Entscheidung, mit der das Grundbuchsgericht die Durchführung des Berichtigungsverfahrens ablehnt (RPflgSlgG 1781). Der Agrarbehörde kommt diesfalls keine Rekurslegitimation zu (EvBl 1957/116 ua; zuletzt 5 Ob 1052/90; 5 Ob 66/91; 5 Ob 68/93).

Die Rekurslegitimation lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht mit jenen Entscheidungen belegen, die den Agrarbehörden zur Wahrung eigener (öffentlicher) Interessen das Recht zur Anfechtung von Grundbuchsbeschlüssen zugebilligt haben (vgl etwa NZ 1977, 118; EvBl 1978/167; NZ 1981, 175; NZ 1986, 83 ua).

Auch dem Vermessungsamt fehlt im Zusammenlegungsverfahren eine Antragslegitimation und daher eine Rekurslegitimation (vgl zu § 45 Abs 2 VermG: NZ 1990, 238; 5 Ob 65/93).

Soweit die ***** Agrarbezirksbehörde auf den Umstand hinweist, dass eine isolierte Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zu einer Unvollziehbarkeit in den vermessungsamtlichen Unterlagen führt, weil eine mit den übrigen Verfahrensergebnissen nicht übereinstimmende "Altbestandsinsel" entstünde, der Rest des Verfahrensgebiets aber bücherlich dem katastralen Neustand entspreche, ist Folgendes zu erwägen: § 47 Abs 2 FlVfGG und § 110 Abs 2 NÖ FLG, die die amtswegige Richtigstellung des Grundbuchs nach agrarischen Operationen normieren, stehen der Möglichkeit nicht entgegen, dass die Agrarbehörde die Verbücherung der Rechtsänderungen, die durch die vorläufige Übernahme eingetreten sind, neuerlich veranlasst, indem sie die in 5 Ob 26/94 (teilweise veröffentlicht in NZ 1994/313) dargelegten Voraussetzungen erfüllt. Der Kompetenz des Grundbuchsgerichtes ist es allerdings entzogen, zu überprüfen, ob die Verwaltungsbehörde die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Übernahme eingehalten und beachtet hat (§ 22 Abs 1 lit a bis e NÖ FLG). Diesbezüglich besteht eine Bindung des Grundbuchsgerichts an den Bescheid der Agrarbehörde.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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