OGH 1Ob141/72 (RS0050455)

OGH1Ob141/7225.1.2024

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage sind im Normalfall die Klageangaben maßgebend; die Behauptungen des Beklagten sind dann ebensowenig zu berücksichtigen wie die Aussagen der Zeugen und Parteien. Dieser Grundsatz kommt allerdings nur zum Tragen, wenn die die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründenden Tatsachen auch Anspruchsvoraussetzungen sind. Handelt es sich um reine Zuständigkeitsvoraussetzungen, hängt die Entscheidung über die Zuständigkeit davon ab, welches Sachverhaltsbild sich nach den gewonnenen Verfahrensergebnissen darbietet.

Normen

ArbGerG §1 IA
ArbGerG §1 IGa
JN §41

1 Ob 141/72OGH30.08.1972

Veröff: Arb 9030

8 Ob 112/72OGH19.09.1972

Veröff: MietSlg 24607

4 Ob 592/72OGH07.11.1972
7 Ob 43/73OGH25.04.1973

Veröff: SZ 46/25 = EvBl 1973/181 S 400

5 Ob 71/73OGH30.05.1973
6 Ob 8/75OGH30.01.1975

Auch; Veröff: JBl 1975,606 = Arb 9317

6 Ob 3/75OGH06.02.1975

Veröff: Arb 9318

4 Ob 14/75OGH08.04.1975

Veröff: Arb 9343

7 Ob 264/75OGH11.12.1975

Veröff: RZ 1976/87 S 157 = ZVR 1976/298 S 309

4 Ob 558/76OGH28.06.1976
4 Ob 92/76OGH21.09.1976

Veröff: Arb 9518

8 Ob 569/78OGH05.12.1978

Veröff: Arb 9747

1 Ob 650/79OGH03.09.1979
7 Ob 517/81OGH09.04.1981

Veröff: EvBl 1981/231 S 659 = JBl 1982,376

6 Ob 804/81OGH11.11.1981

Veröff: Arb 10051

6 Ob 566/83OGH09.03.1983

Auch

7 Ob 310/02tOGH29.01.2003

Auch; Beisatz: Wenn die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen zugleich auch Anspruchsvoraussetzung sind ("doppelrelevante Tatsachen"), sind sie auch dann der Zuständigkeitsentscheidung zugrunde zu legen, wenn sie vom Beklagten bestritten wurden. (T1)

5 Ob 274/02hOGH03.12.2002

Vgl auch; Beisatz: Es hat bei der Maßgeblichkeit der vom Kläger zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts vorgetragenen Tatsachen zu bleiben, wenn der Beklagte seine Unzuständigkeitseinrede nur mit Behauptungen untermauert, die zugleich das Nichtbestehen des eingeklagten Anspruchs belegen sollen. (T2)<br/>Beisatz: Ob diese "doppelrelevanten Tatsachen" zutreffen (und demnach eine Stattgebung des Klagebegehrens verhindern), ist nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung des angerufenen Gerichts zu entscheiden, sondern der Sachentscheidung vorbehalten. Lassen sich die Behauptungen des Beklagten nicht verifizieren, erledigt sich die Unzuständigkeitseinrede von selbst; stimmen sie, hat dies zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen. (T3)

10 Ob 66/06pOGH30.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Aus den Erwägungen der Judikatur zu den sogenannten „doppelrelevanten" Tatsachen (vgl. RS0056159, RS0050455) im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeitsfrage erscheint es geboten, diese Grundsätze auch auf die Prüfung des Vorliegens der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung (§ 4 ZPO) anzuwenden, zumal sich die amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen im Sinn des § 41 JN nicht nur auf die Zuständigkeit des Gerichtes, sondern auch auf das Vorliegen aller anderen Prozessvoraussetzungen zu erstrecken hat (T4)<br/>Veröff: SZ 2007/9

6 Ob 72/13aOGH06.06.2013

Vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet. (T5)

7 Ob 163/15vOGH16.10.2015

Auch

5 Ob 72/16yOGH01.03.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/30

6 Ob 19/18iOGH28.03.2018

Auch; nur: Für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage sind im Normalfall die Klageangaben maßgebend; die Behauptungen des Beklagten sind dann ebensowenig zu berücksichtigen wie die Aussagen der Zeugen und Parteien. Dieser Grundsatz kommt allerdings nur zum Tragen, wennd ie die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit begründenden Tatsachen auch Anspruchsvoraussetzungen sind. (T6)<br/>Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Ob diese "doppelrelevanten Tatsachen" zutreffen (und demnach eine Stattgebung des Klagebegehrens verhindern), ist nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung des angerufenen Gerichts zu entscheiden, sondern der Sachentscheidung vorbehalten. (T7)<br/>Veröff: SZ 2018/28

8 Ob 31/19wOGH25.03.2019

Auch; Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit. (T8)<br/>Beisatz wie T1; Beisatz: Auch der EuGH sprach bereits aus, dass das angerufene nationale Gericht im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, aber alle vorliegenden Informationen zu würdigen hat, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören. (T9)

8 Ob 30/19yOGH29.04.2019

Auch; Nur: Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind die Klageangaben maßgeblich. (T10)<br/>Beis wie T1

8 Ob 45/19dOGH27.06.2019

nur T10; Beis wie T1

7 Ob 65/21sOGH28.04.2021

Vgl; Beisatz: Das gilt nicht, wenn der unstrittige Wortlaut einer Vertragsbestimmung auszulegen ist. (T11)

7 Ob 82/21sOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T11

7 Ob 46/21xOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T11

7 Ob 74/21iOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T11

7 Ob 48/21sOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T11

7 Ob 73/21tOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T11

7 Ob 58/21mOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T11

7 Ob 72/21wOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T11

7 Ob 71/21yOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T11

7 Ob 89/21wOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T11

7 Ob 84/21kOGH26.05.2021

Vgl; Beis wie T11

5 Ob 193/20yOGH31.05.2021

Vgl; nur T10; Beis wie T1; Beis wie T5

17 Ob 12/21wOGH08.04.2022

Vgl

4 Ob 36/22fOGH22.04.2022

Vgl; Beis wie T9

4 Ob 96/23fOGH27.06.2023

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz wie T9: Hier: Art 17 Abs 1 EuGVVO 2012 (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) - "Ausrichten" auf den Wohnsitzstaat; "doing business" (T12)

4 Ob 116/23xOGH25.01.2024

vgl; Beisatz wie T1; nur T6; nur T10

Dokumentnummer

JJR_19720830_OGH0002_0010OB00141_7200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)