OGH 6Ob282/70; 1Ob193/73; 1Ob568/79; 3Ob595/79; 5Ob538/80 (RS0026428)

OGH6Ob282/70; 1Ob193/73; 1Ob568/79; 3Ob595/79; 5Ob538/8030.1.2024

Rechtssatz

Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind - das heißt, dass sie damit auch zum Partner ihres Klienten in ein Verpflichtungsverhältnis treten -, ist auch gegenüber Personen anzuwenden, die, ohne Rechtsanwalt oder Notar zu sein, in gleicher oder ähnlicher Weise die Besorgung von Geschäften übernehmen, die in der Regel wegen der dazu erforderlichen besonderen Rechtskenntnisse gewöhnlich von Rechtsanwälten oder Notaren besorgt werden.

RA

 

Normen

ABGB §1299 C
ABGB §1299 D
ABGB §1299 G
ABGB §1300 D

6 Ob 282/70OGH02.12.1970

Veröff: SZ 43/221 = EvBl 1971/178 S 322 = AnwBl 1972,53; hiezu Stölzle, Der Rechtsanwalt in der SZ 43, AnwBl 1973,35

1 Ob 193/73OGH14.11.1973
1 Ob 568/79OGH30.03.1979
3 Ob 595/79OGH23.04.1980
5 Ob 538/80OGH08.07.1980

nur: Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, haben die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind - das heißt, dass sie damit auch zum Partner ihres Klienten in ein Verpflichtungsverhältnis treten. (T1)

5 Ob 791/80OGH07.04.1981

nur T1

5 Ob 584/81OGH10.11.1981

nur T1; Veröff: MietSlg 33225

3 Ob 550/82OGH23.06.1982

nur T1

5 Ob 613/82OGH19.04.1983

nur T1

3 Ob 568/82OGH25.05.1983

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 595/79; Beisatz: Hier: Wahrheitswidrige Anzeige beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern. (T2)

8 Ob 511/85OGH14.02.1985

Auch; nur T1; Beisatz: Die Unterweisung in Rechtskunde, die eine Vertragspartei im Rahmen ihrer Ausbildung zur Meisterprüfung erhalten hat, nimmt dem Betreffenden die Qualifikation als "juristischer Laie" nicht, und die in Lehre und Rechtsprechung geforderte besondere Belehrungspflicht wird dadurch auch nicht eingeschränkt. (T3)

7 Ob 550/86OGH24.04.1986

Auch; Beis wie T3; Veröff: NZ 1987,148

7 Ob 534/87OGH05.03.1987

nur T1; Veröff: WBl 1987,243 = NZ 1987,284

4 Ob 543/87OGH03.11.1987

nur T1

8 Ob 593/87OGH26.01.1988

Auch; nur T1

8 Ob 645/87OGH15.03.1988

nur T1; Veröff: NZ 1989,247

7 Ob 661/88OGH15.12.1988

nur: Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, haben die Interessen beider Teile wahrzunehmen. (T4) Veröff: NZ 1989,146 = RdW 1989,128

7 Ob 695/89OGH21.12.1989

nur T4; Veröff: RZ 1992/52 S 128

1 Ob 654/89OGH20.12.1989

nur T1; Veröff: AnwBl 1990,455; hiezu Kritik Auer AnwBl 1990,542

2 Ob 555/90OGH21.11.1990

nur T4

1 Ob 626/94OGH27.01.1995

Auch; nur T1; Beisatz: Auch der eine Löschungserklärung abgebende Teil muss darauf vertrauen können, dass der von seinem Vertragspartner beauftragte Rechtsanwalt im besonderen Maße darauf bedacht sein werde, ihn vor Nachteilen zu schützen und für seine rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen. (T5)

4 Ob 1629/95OGH10.10.1995

nur T4

10 Ob 2063/96xOGH25.06.1996

nur T1

2 Ob 223/97aOGH26.05.1997

Vgl; nur T4

4 Ob 42/99aOGH13.04.1999

Vgl auch; nur T4

6 Ob 53/00pOGH09.03.2000

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Dies löste wohl Aufklärungspflichten, nicht aber eine einseitige Beratung im Sinne eines Abratens vom Geschäft aus. (T6); Beisatz: Ist dem Verkäufer der Umstand bewusst, dass der Käuferin keine Eigenmittel zur Finanzierung des Kaufpreises zur Verfügung stehen und sich trotz Belehrung über "den schlimmsten Fall" einer Insolvenz der Käuferin auf das Geschäft einließ, fällt dies allein in seine Sphäre. (T7)

10 Ob 167/00gOGH24.10.2000

nur: Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, haben die Interessen beider Teile wahrzunehmen, selbst wenn sie im übrigen nur die Bevollmächtigten eines Teiles sind. (T8)

1 Ob 195/00hOGH29.05.2001

Auch; Beisatz: Führt der Gewalthaber Geschäfte mehrerer Machtgeber, so hat er alle mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor Interessengefährdung zu bewahren. Der Umfang der Pflichten des Machthabers richtet sich nicht nur nach dem Wortlaut des Auftrags, sondern auch nach dem ihm bekannten Geschäftszweck. (T9)

3 Ob 211/01bOGH19.12.2001

nur T8

3 Ob 192/02kOGH26.03.2003

Vgl auch; nur T4

11 Bkd 3/03OGH30.06.2003

Auch; nur T4

1 Ob 247/05pOGH07.03.2006

nur T8; Beis wie T5

3 Ob 232/05xOGH26.07.2006

Auch; nur T4

9 Ob 30/07pOGH03.03.2008

nur T1

8 Ob 108/11gOGH22.11.2011

Vgl auch

2 Ob 34/14kOGH11.09.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht eines Notars bei der Verfassung eines Scheidungsfolgenvergleichs, wenn die Parteien einen von ihnen bereits abgeschlossenen Vertrag nur mehr in die entsprechende juristische Form bringen wollen. (T10)

3 Ob 115/16gOGH13.07.2016

Auch

9 Ob 11/17hOGH20.04.2017

Auch; nur T8

1 Ob 160/23wOGH30.01.2024

Beisatz wie T1; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Behauptung, die Rechtsanwälte hätten zu einer Überweisung nicht auf ein Konto des Investitionsfonds, sondern auf ein Konto des Submanagers veranlasst und darüber nicht aufgeklärt. Ob eine (spätere hypothetische) Überweisung auf ein nicht dem Fonds gehöriges Konto vertragskonform gewesen wäre oder nicht, sagt nichts darüber aus, ob die Beklagten die Klägerin vor der Überweisung über den Inhaber des Kontos aufklären hätten müssen. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19701202_OGH0002_0060OB00282_7000000_001

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