OGH 4Ob1629/95

OGH4Ob1629/9510.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriela O*****, vertreten durch Dr.Rose-Marie Rath, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Peter S*****, vertreten durch Dr.Otto Schubert sen und Dr.Otto Schubert jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen S 600.000,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.Mai 1995, GZ 5 R 88/95-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die vom Erstgericht vertretene und vom Berufungsgericht gebilligte Rechtsauffassung hält sich durchaus im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Haftung von Notaren und Rechtsanwälten als Verfassern von Verträgen über die Veräußerung von Liegenschaften:

Richtig ist, daß der Notar (oder auch der Rechtsanwalt) bei Verfassung eines Vertrages beiden Vertragsteilen gegenüber zur sorgfältigen Wahrung ihrer Interessen verpflichtet ist (MietSlg 32.229; NZ 1987, 284; RZ 1992/52 ua; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 18 zu § 1299) und auch für rechtliche und tatsächliche Sicherheiten zu sorgen hat (JBl 1970, 621; NZ 1989/247 uva). Dabei darf aber die Belehrungs- und Beratungspflicht der Notare nicht überspannt werden (NZ 1990, 230 mwN); eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Vertragspartner und insb deren allfällige ungünstige Entwicklung, ist nur im Rahmen des bei objektiver und gewissenhafter Beurteilung Möglichen und Zumutbaren zu verlangen (NZ 1990, 230 mwN; Reischauer aaO).

Mag auch die Erwirkung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung (§ 53 GBG) bei der Errichtung von Kaufverträgen - jedenfalls dann, wenn der Kaufpreis schon gezahlt ist und mit einer Verzögerung der Verbücherung zu rechnen ist (JBl 1954, 461; Reischauer aaO Rz 19) - geboten sein, so kann dies nicht auch für Übergabsverträge zwischen Verwandten gelten, die - wie hier - eine Erbfolge vorwegnehmen sollen. Daß in solchen Fällen Rangordnungsanmerkungen nicht üblich sind, hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt (S 87). Dem Beklagten war nicht bekannt, daß eine Belastung der Liegenschaft drohe; er hatte dafür nach der Aktenlage auch keinerlei Anhaltspunkte.

Ob der weitere, vom Berufungsgericht herangezogene Abweisungsgrund einer kritischen Überprüfung standhalten könnte, braucht demnach nicht untersucht zu werden.

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