Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der Rechtsvorgänger der Kläger verkaufte eine 8141 m2 große Liegenschaft um 21,000.000 S an eine Gesellschaft, die auf der Liegenschaft Wohnungen errichten wollte. Er kaufte seinerseits um rund 3,000.000 S eine von der kaufenden Gesellschaft auf der Liegenschaft noch zu errichtende Eigentumswohnung. Der jetzt im Privatkonkurs befindliche beklagte Rechtsanwalt war der im Interesse beider Parteien des Kaufvertrages tätige Vertragserrichter. Der Kaufpreis für die Liegenschaft musste von der kaufenden Gesellschaft fremdfinanziert werden. Der Verkäufer konnte mit einem Kaufpreisrest von rund 5,000.000 S und mit seiner Vorauszahlung von rund 3,000.000 S wegen der Sicherungswünsche der kreditgebenden Banken bücherlich nicht abgesichert werden. Die Käuferin brachte schließlich die finanziellen Mittel für die Errichtung der Bauwerke nicht auf. Die Liegenschaft musste versteigert werden. Die Kläger stützen ihre Schadenersatzforderung von rund 8,000.000 S auf mangelnde Aufklärung des Vertragserrichters.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Rechtsanwalt den Verkäufer nicht nur über die von den Banken ausgelöste Rangverschlechterung (S 57 in ON 62) sondern auch über den "schlimmsten Fall" einer möglichen Insolvenz der Käuferin belehrt hat (S 67 in ON 62).
Rechtliche Beurteilung
Der in der außerordentlichen Revision relevierten Verletzung einer "Beratungspflicht" steht entgegen, dass der Rechtsanwalt als Vertragserrichter die Interessen beider Parteien zu wahren hatte (Rummel, ABGB2 Rz 18 zu § 1299 und die dort zitierte Judikatur NZ 1987, 284 und RZ 1992/52). Dies löste wohl Aufklärungspflichten, nicht aber eine einseitige Beratung im Sinne eines Abratens vom Geschäft aus. Die von den Revisionswerbern zitierte Entscheidung 8 Ob 593/87 stützt ihren Standpunkt nicht. Dort wurde eine Haftung des Rechtsanwalts gegenüber den Käufern, die den Kaufpreis ohne bücherliche Absicherung vorauszahlten, deshalb bejaht, weil dem Vertragserrichter die schlechte Vermögenslage der Verkäuferin erkennbar war und er deshalb die Käufer nachdrücklich hätte warnen müssen. Im vorliegenden Fall hingegen war dem Verkäufer der Umstand bewusst, dass der Käuferin keine Eigenmittel zur Finanzierung des Kaufpreises zur Verfügung standen. Wenn er sich trotz Belehrung über "den schlimmsten Fall" einer Insolvenz der Käuferin auf das Geschäft einließ, fällt dies allein in seine Sphäre.
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