Rechtssatz
Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem OGH verwehrt, anlässlich der Entscheidung über diesen - seiner Ansicht nach verfehlten - Zurückweisungsbeschlusses gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch der Instanzenzug verschoben würde. Der Oberste Gerichtshof darf nicht sachlich über eine Frage entscheiden, über die er im Hinblick auf § 528 ZPO unter Umständen gar nicht zu entscheiden hätte.
7 Ob 658/78 | OGH | 07.09.1978 |
Beis wie T1 |
7 Ob 690/78 | OGH | 12.10.1978 |
nur: Der OGH darf nicht sachlich über eine Frage entscheiden, über die er im Hinblick auf § 528 ZPO unter Umständen gar nicht zu<br/>entscheiden hätte. (T3)<br/>Beis wie T1 |
5 Ob 2/79 | OGH | 06.03.1979 |
Beis wie T2 |
7 Ob 557/80 | OGH | 29.05.1980 |
Vgl auch; Beisatz: Keine Gefahr der Verschiebung des Instanzenzuges, wenn der OGH ohnehin der von der zweiten Instanz bereits zur Sache geäußerten Rechtsansicht beitritt. (T4) <br/>Veröff: SZ 53/86 |
6 Ob 593/81 | OGH | 29.04.1981 |
Auch |
6 Ob 594/84 | OGH | 07.06.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Da ein Rekursgericht an die in der Sache selbst geäußerte Rechtsansicht nicht gebunden ist, könnte durch eine sofortige Behandlung des Rechtsmittels durch den OGH in der Hauptsache als außerordentlichen Revisionsrekurs auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels Einfluss genommen werden. (T6) |
4 Ob 38/90 | OGH | 30.05.1990 |
Auch; Beisatz hier: Unzulässige Zurückweisung zulässiger Rekursbeantwortung. (T7) |
7 Ob 621/92 | OGH | 12.11.1992 |
Beisatz: In Fällen, in denen die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses inhaltlich die sachlichen Abweisungsgründe erfasst, wird jedoch von diesem Grundsatz aus Gründen der Prozessökonomie dann eine Ausnahme gemacht, wenn das unbillige Ergebnis vermieden werden kann, dem Rekursgericht die Fassung des abweisenden Beschlusses auch im Spruch seiner Entscheidung aufzutragen. (T8) <br/>Veröff: EvBl 1993/80 S.345 |
10 Ob 506/96 | OGH | 20.02.1996 |
nur: Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem OGH verwehrt, anlässlich der Entscheidung über diesen - seiner Ansicht nach verfehlten - Zurückweisungsbeschlusses gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch der Instanzenzug verschoben würde. (T9) |
3 Ob 67/08m | OGH | 11.06.2008 |
Auch; Beisatz: Eine Entscheidung des OGH in der Sache kommt nur in Frage, wenn die formelle Zurückweisung und die sachliche Abweisung inhaltlich übereinstimmen oder das Rekursgericht trotz formeller Ablehnung einer Entscheidung in den Gründen die Sache meritorisch behandelt hat. (T10) |
5 Ob 211/10f | OGH | 16.11.2010 |
Vgl; Beisatz: Dies gilt auch nach Inkrafttreten des neuen AußStrG und auch für das Grundbuchverfahren. (T11) |
5 Ob 214/12z | OGH | 17.12.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Grundbuchverfahren. (T14) |
2 Ob 55/15z | OGH | 12.04.2016 |
Auch; Beis wie T10; Veröff: SZ 2016/44 |
8 Ob 56/19x | OGH | 27.06.2019 |
Auch; Beisatz: Das Rechtsschutzziel eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss auf Zurückweisung eines Rechtsmittels kann nicht auf Abänderung oder Aufhebung einer anderen Entscheidung gerichtet sein. Ansonsten würde das Rechtsmittelgericht eine Entscheidungskompetenz in Anspruch nehmen, die nach funktionellen Kriterien einer Vorinstanz zukommt. (T15) |
2 Ob 203/19w | OGH | 30.01.2020 |
nur: Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem OGH verwehrt, anlässlich der Entscheidung über diesen - seiner Ansicht nach verfehlten - Zurückweisungsbeschlusses gleich in der Sache selbst zu erkennen. (T16)<br/>Beisatz: Dies gilt auch im Außerstreitverfahren. (T17) |
2 Ob 157/22k | OGH | 25.10.2022 |
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T17<br/> |
6 Ob 53/23x | OGH | 28.06.2023 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19701118_OGH0002_0070OB00203_7000000_002
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