Rechtssatz
Auch die während der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachten Rechtsmittelschriften sind dem Gegner gegenüber ohne rechtliche Wirkung und deshalb zurückzuweisen.
5 Ob 128/74 | OGH | 05.06.1974 |
Beisatz: An der Unwirksamkeit der Revision des Klägers gegenüber der beklagten Partei nach § 163 Abs 2 ZPO ändert es auch nichts, daß das Erstgericht nicht sogleich die Revision zurückwies und mit der späteren Fortsetzung des Verfahrens dem Masseverwalter eine Gleichschrift dieses Schriftsatzes zustellte. (T1) |
8 Ob 80/76 | OGH | 02.06.1976 |
Vgl auch; Veröff: RZ 1977/16 S 37 |
2 Ob 213/76 | OGH | 11.11.1976 |
Beisatz: Wurde der, wenn auch unrichtigerweise beim Erstgericht gestellte Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens aufrecht erledigt und erwuchs dieser Beschluß unangefochten in Rechtskraft, dann erweisen sich die im Revisionsverfahren erstatteten Rechtsmittelschriften aus der Sicht des aufgenommenen Verfahrens nicht mehr als unwirksam, sondern nur mehr als verfrüht, sodaß kein Anlaß besteht, sie zurückzuweisen. (T2) Veröff: SZ 49/135 |
5 Ob 303/78 | OGH | 19.09.1978 |
Beisatz: Keine "Umdeutung" der Berufung in einen Rekurs gegen" den nicht formgerecht übermittelten Beschluß des Erstgerichts auf Fortsetzung des Verfahrens durch Zustellung der Fortsetzungserklärung des Masseverwalters". (T3) |
4 Ob 69/94 | OGH | 12.07.1994 |
Beis wie T1 nur: An der Unwirksamkeit der Revision des Klägers gegenüber der beklagten Partei nach § 163 Abs 2 ZPO ändert es auch nichts, daß das Erstgericht nicht sogleich die Revision zurückwies. (T2) |
9 Ob 86/03t | OGH | 27.08.2003 |
Auch; Beisatz: An der Unwirksamkeit eines Rechtsmittels ändert es auch nichts, dass dieses nicht schon vom Erstgericht zurückgewiesen wurde. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19630626_OGH0002_0040OB00326_6300000_001
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