OGH 7Ob558/95

OGH7Ob558/9514.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter J*****, vertreten durch Dr.Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Georg K*****, Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter über das Vermögen der Olga Sch*****, und 2. Lambert H*****, dieser vertreten durch Dr.Peter Hoffmann-Ostenhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 145.266,99, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24.März 1995, GZ 12 R 58/95-16, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13.Dezember 1994, GZ 20 Cg 234/93s-11, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Gegenstand des Verfahrens ist eine offene Kaufpreisforderung für Futterlieferungen des Klägers für Pferde, die im (wechselnden?) Eigentum der Beklagten standen. Das Erstgericht verpflichtete den Zweitbeklagten zur Zahlung der Klagsforderung und wies das Klagebegehren gegenüber der (zunächst) Erstbeklagten ab. Nach Zustellung des Urteiles am 23.12.1994 wurde über das Vermögen der (zunächst) Erstbeklagten am 27.12.1994 zu nunmehr 5 S 377/95s des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet und der Erstbeklagte zum Masseverwalter bestellt.

Das Berufungsgericht wies die vom Kläger am 25.1.1995 gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der (zunächst) Erstbeklagten erhobene Berufung mit dem angefochtenen Beschluß zurück.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, ihn ersatzlos zu beheben, in eventu, dem Berufungsgericht die Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel nach Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Nach § 163 Abs.2 ZPO sind die von einer Partei während der Unterbrechung in Ansehung der anhängigen Streitsache vorgenommenen Prozeßhand- lungen - ausgenommen die Aufnahmehandlungen gemäß § 164 ZPO - der anderen Partei (und dem Gericht) gegenüber ohne rechtliche Wirkung, sind doch nach Eintritt der Unterbrechung auch Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig. Derartige Prozeßhandlungen einer Partei, also auch Rechtsmittel, die erst nach Konkurseröffnung, aber noch vor gehöriger Aufnahme des Verfahrens erhoben wurden, sind demnach von Amts wegen als unzulässig zurückzuweisen, sind sie doch im Hinblick auf ihre Wirkungslosigkeit auch keiner Genehmigung zugänglich (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 599, Rechberger-Simotta, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechtes4 Rz 349, Gitschthaler in Rechberger ZPO § 163 Rz 2; SZ 43/158; SZ 44/63; SZ 45/19; SZ 49/135; SZ 51/150; SZ 54/123; ÖBA 1993, 547, zuletzt 4 Ob 69/94).

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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