European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00116.24P.0920.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger macht Gewährleistungsansprüche aus einem mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag von Anteilen an einer Liegenschaft geltend. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde ihm am 6. 6. 2024 zugestellt.
[2] Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11. 6. 2024 zu * wurde über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die am 21. 6. 2024 erhobene Revision des Klägers ist unzulässig:
[4] Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer (hier nicht vorliegenden) Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege ein, und zwar auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens (RS0036996 [T4]), ohne dass eine (deklarative) Feststellung dieser Unterbrechung durch das Prozessgericht erfolgen müsste (1 Ob 276/99s). Ein Beschluss auf Fortsetzung des Verfahrens wurde vom dafür zuständigen Erstgericht, bei dem sich das Verfahren befand, als die Unterbrechungswirkung eintrat, nicht gefasst (vgl RS0037225 [T3]; 2 Ob 213/76; zur Notwendigkeit der Beschlussfassung siehe zuletzt 6 Ob 15/20d).
[5] Parteihandlungen, die während aufrechter Unterbrechung vorgenommen werden, sind dem Gegner gegenüber ohne rechtliche Wirkung (§ 163 Abs 2 ZPO) und daher zurückzuweisen (RS0036967; RS0037093; RS0037150).
[6] Die Revision des Klägers wurde erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten erhoben. Sie ist daher zurückzuweisen.
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