OGH 6Ob116/24p

OGH6Ob116/24p20.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. P*, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch HASCH UND PARTNER Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenienten 1. K*, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck LL.M., Rechtsanwalt in Wien, 2. DI R*, vertreten durch Dr. Manfred Wiener und andere Rechtsanwälte in Wien, 3. B* GmbH, *, vertreten durch Mag. Martin Stärker, Rechtsanwalt in Wien, 4. M* e.U., *, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2024, GZ 2 R 30/24g‑88, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. November 2023, GZ 14 Cg 77/22s‑70, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00116.24P.0920.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger macht Gewährleistungsansprüche aus einem mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag von Anteilen an einer Liegenschaft geltend. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde ihm am 6. 6. 2024 zugestellt.

[2] Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11. 6. 2024 zu * wurde über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die am 21. 6. 2024 erhobene Revision des Klägers ist unzulässig:

[4] Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer (hier nicht vorliegenden) Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege ein, und zwar auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens (RS0036996 [T4]), ohne dass eine (deklarative) Feststellung dieser Unterbrechung durch das Prozessgericht erfolgen müsste (1 Ob 276/99s). Ein Beschluss auf Fortsetzung des Verfahrens wurde vom dafür zuständigen Erstgericht, bei dem sich das Verfahren befand, als die Unterbrechungswirkung eintrat, nicht gefasst (vgl RS0037225 [T3]; 2 Ob 213/76; zur Notwendigkeit der Beschlussfassung siehe zuletzt 6 Ob 15/20d).

[5] Parteihandlungen, die während aufrechter Unterbrechung vorgenommen werden, sind dem Gegner gegenüber ohne rechtliche Wirkung (§ 163 Abs 2 ZPO) und daher zurückzuweisen (RS0036967; RS0037093; RS0037150).

[6] Die Revision des Klägers wurde erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten erhoben. Sie ist daher zurückzuweisen.

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