OGH 6Ob125/61; 6Ob273/62; 5Ob232/64; 8Ob309/65; 1Ob50/70; 2Ob128/71; 6Ob508/76; 8Ob569/76; 1Ob746/77; 6Ob760/77; 7Ob545/78; 6Ob549/80; 6Ob626/80; 7Ob757/82; 5Ob564/85; 7Ob537/87; 9ObA66/87; 2Ob63/93; 2Ob19/95; 4Ob2334/96f; 7Ob2404/96x; 10Ob2444/96a; 6Ob155/97f; 2Ob357/97g; 2Ob90/98v; 7Ob215/98p; 9Ob261/99v; 3Ob119/99t; 1Ob93/00h; 6Ob21/01h; 2Ob281/01i; 1Ob75/02i; 1Ob129/02f; 6Ob80/02m; 4Ob56/04w; 9Ob27/04t; 1Ob216/04b; 7Ob38/05x; 2Ob137/05v; 9Ob79/06t; 2Ob79/08v; 2Ob256/09z; 2Ob193/09k; 2Ob166/10s; 2Ob60/11d; 2Ob203/11h; 2Ob36/13b; 1Ob142/13h; 1Ob150/15p; 1Ob11/19b; 9Ob19/19p; 2Ob50/20x; 2Ob155/22s; 5Ob218/23d (RS0029932)

OGH6Ob125/61; 6Ob273/62; 5Ob232/64; 8Ob309/65; 1Ob50/70; 2Ob128/71; 6Ob508/76; 8Ob569/76; 1Ob746/77; 6Ob760/77; 7Ob545/78; 6Ob549/80; 6Ob626/80; 7Ob757/82; 5Ob564/85; 7Ob537/87; 9ObA66/87; 2Ob63/93; 2Ob19/95; 4Ob2334/96f; 7Ob2404/96x; 10Ob2444/96a; 6Ob155/97f; 2Ob357/97g; 2Ob90/98v; 7Ob215/98p; 9Ob261/99v; 3Ob119/99t; 1Ob93/00h; 6Ob21/01h; 2Ob281/01i; 1Ob75/02i; 1Ob129/02f; 6Ob80/02m; 4Ob56/04w; 9Ob27/04t; 1Ob216/04b; 7Ob38/05x; 2Ob137/05v; 9Ob79/06t; 2Ob79/08v; 2Ob256/09z; 2Ob193/09k; 2Ob166/10s; 2Ob60/11d; 2Ob203/11h; 2Ob36/13b; 1Ob142/13h; 1Ob150/15p; 1Ob11/19b; 9Ob19/19p; 2Ob50/20x; 2Ob155/22s; 5Ob218/23d4.7.2024

Rechtssatz

Eine sinngemäße Anwendung des § 1319 ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung" von Bäumen und dergleichen, sondern auch dann, wenn die Gefahrenquelle ein Gebäude oder ein anderes auf dem Grundstück aufgeführtes Werk ist, aber nicht gerade ein Einsturz oder eine Ablösung von Bestandteilen den Schaden konkret verursacht (hier: Sturz in eine betonierte Grube, deren Betonkranz 15 cm über den Erdboden ragt).

Normen

ABGB §1319

6 Ob 125/61OGH12.04.1961

Veröff: EvBl 1961/526 S 662

6 Ob 273/62OGH10.10.1962

Beisatz: Sturz eines Kunden in die Montagegrube einer Autoreparaturwerkstätte. (T1)

5 Ob 232/64OGH15.10.1964
8 Ob 309/65OGH26.10.1965

Auch; Beisatz: Zur Schadenersatzpflicht des Hauseigentümers (Gastwirts) für die Verletzung eines Besuchers, der in einem Raum des Hauses befindlichen Schacht gestürzt ist. (T2)

1 Ob 50/70OGH31.03.1970

nur: Eine sinngemäße Anwendung des § 1319 ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung" von Bäumen und dergleichen. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1970/294 S 517 = MietSlg 22194

2 Ob 128/71OGH17.06.1971

nur T3; Veröff: ZVR 1972/98 S 173

6 Ob 508/76OGH01.04.1976

nur T3

8 Ob 569/76OGH26.01.1977

nur T3; Beisatz: Schäden durch Abbruch eines Astes. (T4)

1 Ob 746/77OGH11.01.1978

nur T3; Beisatz: Beschädigung eines Fahrzeuges durch vom Sturm umgerissenen Baum. (T5)

6 Ob 760/77OGH02.02.1978

Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 508/76

7 Ob 545/78OGH06.04.1978

Vgl auch; nur T3

6 Ob 549/80OGH11.07.1980

nur T3; Beisatz: Stammbruch einer Pappel wegen Pilzbefall. (T6)

6 Ob 626/80OGH05.11.1980

nur T3; Beisatz: Wegschranken (T7) Veröff: SZ 53/143

7 Ob 757/82OGH17.02.1983

nur T3

5 Ob 564/85OGH08.07.1986

Vgl auch; Veröff: SZ 59/121

7 Ob 537/87OGH05.03.1987

nur T3

9 ObA 66/87OGH16.09.1987
2 Ob 63/93OGH06.12.1994

Auch; Beisatz: Kellerfensterschacht (T8)

2 Ob 19/95OGH23.03.1995

Auch; Beisatz: Mangelhafte Abdeckung eines Schachtes. (T9)

4 Ob 2334/96fOGH26.11.1996

Auch; nur: Eine sinngemäße Anwendung des § 1319 ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung" von Bäumen und dergleichen, sondern auch dann, wenn die Gefahrenquelle ein Gebäude oder ein anderes auf dem Grundstück aufgeführtes Werk ist, aber nicht gerade ein Einsturz oder eine Ablösung von Bestandteilen den Schaden konkret verursacht. (T10)<br/>Beisatz: Nach dem Gesetzeszweck sollten mit dem Begriff "Einsturz oder Ablösung" auch alle anderen Gefahren, die sich aus Statik und Dynamik eines Werkes ergeben, umfasst werden. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Auf Grund von Haarrissen zerbrach beim Überfahren mit einem LKW ein Kanaldeckel, wobei die Bruchstücke des Kanaldeckels von den Rädern des LKW-Zuges ausgehoben wurden und gegen die Vorderachse des Anhängers prallten, also in die Höhe flogen - Anwendung des § 1319 ABGB bejaht. (T12)

7 Ob 2404/96xOGH02.04.1997

Auch; nur T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verletzung beim Betreten eines in die Höhe schnellenden Sprungdeckels, der einen in die Tiefe führenden Fluchtschacht abdeckte. (T13)

10 Ob 2444/96aOGH11.02.1997

Vgl auch; Beisatz: Eingebrochener Kanaldeckel. (T14)

6 Ob 155/97fOGH29.10.1997

nur T3

2 Ob 357/97gOGH12.02.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schlecht erkennbare Straßenabsperrung (Kette). (T15)

2 Ob 90/98vOGH23.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Begriffe "Einsturz" oder "Ablösen" erfassen aber nur solche Gefahren, die sich aus der Statik und Dynamik eines Werkes ergeben, die also eine typische Gefahr des Werkes darstellen. (T16)

7 Ob 215/98pOGH28.04.1999

Auch; Beis wie T11

9 Ob 261/99vOGH13.10.1999

nur T3

3 Ob 119/99tOGH28.02.2000

Vgl auch; Beis wie T16; Beisatz: Die gegenüber der allgemeinen deliktischen verschärfte Schadenshaftung beruht im Wesentlichen auf der Höhe des Werks gegenüber der Erdoberfläche. (T17)<br/>Beisatz: Es kann, wie sich aus der zweiten Alternative des § 1319 ABGB ergibt, keinen Unterschied machen, ob nur ein Teil des Werks oder das ganze zu Boden fällt (nicht anders kann wohl der Begriff "Ablösung" verstanden werden). (T18)

1 Ob 93/00hOGH19.12.2000

Auch; Beisatz: Hier: Umstürzender Baum auf Zelt, das sich auf einem Campingplatz befindet bei starkem Sturm nach vorhergehender Rodung des Umfelds. (T19)

6 Ob 21/01hOGH26.04.2001

Vgl auch; nur: Eine sinngemäße Anwendung des § 1319 ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. (T20)<br/>Beisatz: Die Haftung nach § 1319 ABGB wird im Wege der Analogie auf umstürzende Bäume ausgeweitet. (T21)<br/>Veröff: SZ 74/78

2 Ob 281/01iOGH29.11.2001

Auch; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Brückenwaage. (T22)

1 Ob 75/02iOGH30.04.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier: Absperrung einer Rodelbahn. (T23)

1 Ob 129/02fOGH25.06.2002

Auch; Hier: Lichtschacht. (T24); Veröff: SZ 2002/87

6 Ob 80/02mOGH12.12.2002

Auch

4 Ob 56/04wOGH30.03.2004

Vgl auch; Beisatz: Das Haftungserfordernis "Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes" ist weit auszulegen. Gehaftet wird nach § 1319 ABGB für jeden Schaden, der durch die auf der Höhe des Gebäudes oder des Werkes beruhende Gefahr herbeigeführt wurde. (Hier: Nicht ausreichend beleuchteter oder sonst gesicherter Kellerabgang.) (T25)

9 Ob 27/04tOGH15.09.2004

Auch; nur T10; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Keine Einbeziehung der bloßen Oberflächenbeschaffenheit einer Kanalabdeckung. (T26)

1 Ob 216/04bOGH12.10.2004

Vgl auch; Beisatz: Niveauunterschied der Kanalabdeckung zur Rasenfläche einer Motorsport-Rennstrecke. (T27)

7 Ob 38/05xOGH16.03.2005

nur T20; Beisatz: Hier: Aufeinander- bzw ineinandergestapelte Müllcontainer, die vom Sturm umgeworfen werden. (T28)

2 Ob 137/05vOGH03.11.2005

Auch; nur T3

9 Ob 79/06tOGH08.08.2007

Vgl auch; Beisatz: Der Begriff des „Werks" im Sinn des § 1319 ABGB wird einerseits weit interpretiert (Baugruben, Schächte, Kanaldeckel, Schranken, Absperrungen etc, und analog sogar auf Bäume ausgedehnt; doch hat die Rechtsprechung - dem Gesetzeswortlaut folgend - immer auch betont, dass Schadensursache eine mangelhafte Beschaffenheit des Werkes sein muss. (T29)

2 Ob 79/08vOGH29.05.2008

nur T3 nur: Eine sinngemäße Anwendung des § 1319 ABGB auf ähnliche Fälle ist zulässig. Das gilt nicht nur für Fälle des "Einsturzes" oder der "Ablösung". (T30)<br/>Beis wie T16 nur: Die Begriffe "Einsturz" oder "Ablösen" erfassen aber nur solche Gefahren, die eine typische Gefahr des Werkes darstellen. (T31)<br/>Beisatz: Ungeachtet der extensiven Auslegung des Werksbegriffs und der Analogiefähigkeit hängt die Haftung nach § 1319 ABGB davon ab, dass sich eine typische Gefahr des Werks verwirklicht hat. (T32)<br/>Vgl Beis wie T12; Vgl Beis wie T13; Vgl Beis wie T14; Vgl Beis wie T7; Beisatz: Die von einem ausgegrabenen und einige Monate später verlagerten Grenzstein ausgehende Gefahr ist nicht anders zu beurteilen als bei einem sonst „herumliegenden" Hindernis, wie etwa bei einem für ein erst zu errichtendes Bauwerk angelieferten Baumaterial oder bei einem nicht vom Menschen bearbeiteten, natürlichen Stein. Eine typische Gefahr eines Bauwerks hat sich einem solchen Fall nicht verwirklicht. (T33)

2 Ob 256/09zOGH27.05.2010

Auch; nur T3; Beisatz: Sinngemäße Anwendung des § 1319 ABGB auf ähnliche Fälle, insbesondere, was die Begriffe des „Werks“ und des „Einsturzes“ bzw „Ablösens“ betrifft. (T34)<br/>Beis wie T32; Vgl Beis wie T33; Vgl Beis wie T11; Vgl Beis wie T16; Beisatz: Im Sinne der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs „Werk“ kann auch ein Plakatständer als „Werk“ beurteilt werden. Die typische Gefahr eines solchen „Werks“ (im Sinne eines dynamischen Vorgangs) ist darin gelegen, dass der Plakatständer aufgrund unzureichender Standsicherheit oder äußerer Einflüsse umstürzen und dabei Schäden herbeiführen kann. Eine der Sicherung des Plakatständers dienende Kette, über die ein Sturz erfolgte, stellt sich hingegen als bloßes Hindernis dar. (T35)

2 Ob 193/09kOGH17.06.2010

Auch; nur T3; Vgl auch Beis wie T19; Auch Beis wie T21; Beisatz: Bei Bäumen liegt der Grund für die verschärfte Haftung nach § 1319 ABGB nicht darin, dass Bäume an sich als gefährlich angesehen werden, sondern dass die erhöhte Gefährlichkeit auf einem Mangel beruht. Mangelhafte Beschaffenheit liegt daher nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baums von diesem eine besondere Gefahr ausgeht. Sie kann infolge mechanischer Verletzungen des Baums oder einer Krankheit, unter Umständen aber auch bei einem abnormen Wuchs bestehen. (T36)<br/>Beisatz: Im Falle eines an sich „gesunden“, durch einen Sturm entwurzelten Baums wird dessen mangelhafter Zustand in der durch vorangegangene Rodungsarbeiten verursachten erhöhten „Windwurfanfälligkeit“ gesehen (vgl 1 Ob 93/00h). (T37)<br/>Beisatz: Keine Haftung nach § 1319 ABGB wenn der Schaden weder durch das Umstürzen eines Baums noch durch abgebrochene oder gelockerte Äste, sondern durch deren natürliche, wenn auch - bedingt durch den starken Sturm - heftige Bewegung herbeigeführt wurde. (T38)

2 Ob 166/10sOGH27.01.2011

Vgl; Vgl Beis wie T16; Vgl Beis wie T25; Vgl Beis wie T31; Vgl Beis wie T32; Veröff: SZ 2011/11

2 Ob 60/11dOGH30.08.2011

nur T20; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T14; Vgl Beis wie T29; Beis wie T32; Beis wie T35; Beisatz: Ein in die Fahrbahn eingelassener Pilomat ist ein Werk im Sinn des § 1319 ABGB. (T39)

2 Ob 203/11hOGH29.11.2011

Auch; nur T3; Beis wie T36

2 Ob 36/13bOGH04.04.2013

Vgl; Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T12; Vgl Beis wie T14; Vgl Beis wie T27; Vgl Beis wie T29; Beisatz: Ein Schacht oder eine Kanalanlage samt Abdeckung ist als „Werk“ iSd § 1319 ABGB aufzufassen. (T40)

1 Ob 142/13hOGH29.08.2013

Vgl auch; Beis wie T39

1 Ob 150/15pOGH27.08.2015

Auch; Beis wie T11; Beis wie T16

1 Ob 11/19bOGH23.01.2019

Auch; Beis wie T9; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T40

9 Ob 19/19pOGH15.05.2019

Auch; Beisatz: Hier: Lichtschaft. (T41)

2 Ob 50/20xOGH26.05.2020

Vgl; Beis wie T21; Beis wie T36; Beisatz: Hier. Unzureichende Wurzelausbildung eines Baumes. (T42)

2 Ob 155/22sOGH27.09.2022

Beis wie T41; Beisatz: Hier: Lichtschachtgitter: (T43)

5 Ob 218/23dOGH04.07.2024

Beisatz wie T11; Beisatz wie T16

Dokumentnummer

JJR_19610412_OGH0002_0060OB00125_6100000_001

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