Spruch:
Den Rekursen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die beklagte Partei besitzt auf dem der Nebenintervenientin S***** GmbH gehörenden Instandhaltungsweg im Bereich des Hochwasserschutzdammes entlang der Donau aufgrund eines Servitutsrechtes einen Pumpenschacht mit Abdeckplatten, der in ihrem Eigentum steht und einen Bestandteil des dortigen Pumpenwerkes bildet.
Am 14.8.1990 kam der Kläger auf diesem Instandhaltungsweg mit seinem Fahrrad zu Sturz und wurde dabei schwer verletzt.
Gestützt auf die Bestimmung des § 1319 ABGB begehrt der Kläger die Zahlung von S 118.033,-- sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Folgen aus dem Unfall vom 14.8.1990. Er brachte vor, mit dem Vorderreifen seines Rennrades in einen etwa 3 cm breiten, 20 cm tiefen und 80 cm langen Spalt zwischen dem Kanaldeckel und der Kanalauflage geraten zu sein; dadurch sei das Vorderrad im Spalt steckengeblieben und sei er zu Sturz gekommen. Es wäre Aufgabe der beklagten Partei gewesen, derartige Schäden an ihrem Bauwerk zu beheben, dies insbesondere im Hinblick auf die Widmung des gegenständlichen Weges als Radweg.
Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger sei gar nicht aufgrund der Schachtabdeckung gestürzt, diese sei auch nicht mangelhaft. Überdies treffe ihn ein überwiegendes Selbstverschulden, da er zur Nachtzeit ohne Fahrradbeleuchtung gefahren sei.
Das Erstgericht erkannte mit Teil-Zwischenurteil das Leistungsbegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend.
Dabei ging es im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:
Die Hochwasserschutzanlage U***** wurde mit Bescheid der obersten Wasserrechtsbehörde vom 2.12.1965 wasserrechtlich bewilligt und in der Zeit von 1965 bis 1985 gebaut. Die wasserrechtliche Überprüfung erfolgte am 5.6.1985. Der Stadt L***** wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10.6.1985 die Instandhaltung der Hochwasserschutzanlage aufgetragen. Der Teil, auf dem sich der gegenständliche Unfall ereignete, wurde 1965 - 1973 ausgeführt. Der dazugehörige Instandhaltungsweg am Dammfuß wurde in diesem Bereich in einer Breite von 3 m als abgesplitterter Schotterweg errichtet. In dieser Form wurde am 7.10.1974 am Instandhaltungsweg vom Bezirksverwaltungsamt ein "Fahrverbot - ausgenommen Radfahrer" verordnet. Im Zuge des Baues des Donaukraftwerkes A***** erfolgte durch die beklagte Partei ca 1977/1978 die Errichtung der gegenständlichen Drainageanlage zur Grundwasserhaltung für das Wasserwerk P*****. Der dazu gehörige Schacht dient zur Instandhaltung dieser Drainageleitung und wird von der beklagten Partei erhalten. Der Instandhaltungsweg im Bereich der Drainageanlage des Schachtbereiches wurde von der beklagten Partei asphaltiert. Die Schlitze zwischen den einzelnen Bohlen bei der Schachtabdeckung sind notwendig, damit die Bohlen manipuliert werden können, damit man also diese heraus- und wieder hineingeben kann. Eine einzelne Bohle hat mehrere 100 kg. Die Anschlußflächen des Instandhaltungsweges wurden 1979 - 1980 von der Stadt L***** für den Schottertransport asphaltiert, wobei der Schachtbereich davon aber nicht berührt wurde.
Erst am 9.4.1992 wurde von der Stadt L***** eine Sperrlinie und eine Sperrfläche beim gegenständlichen Wegstück so aufgebracht, daß der Schacht im Sperrflächenbereich liegt.
Die Schachtabdeckung war von der beklagten Partei nie überprüft worden.
Am 14.8.1990 fuhr der Kläger um ca 21.30 Uhr mit seinem Fahrrad auf dem Instandhaltungsweg von P***** in Richtung L*****. Der Weg beschreibt im Bereich der Schachtabdeckung zunächst eine leichte Linkskrümmung und danach eine Rechtskrümmung, wobei sich der Scheitelpunkt der Krümmung etwa im Bereich der Schachtabdeckung befindet. Nach einer weiteren Linkskrümmung läuft der Instandhaltungsweg weiter geradeaus entlang der Dammkrone. Zum Unfallszeitpunkt war die batteriebetriebene Beleuchtung am Rennrad des Klägers sowohl vorne als auch hinten eingeschaltet. Der Kläger hielt eine Fahrlinie etwa in der Mitte des Instandhaltungsweges ein, als plötzlich sein Vorderrad in einem etwa 3 cm breiten Spalt zwischen einer Bohle (die Schachtabdeckung besteht aus vier Bohlen) und der Metalleinfassung der Schachtabdeckung stecken blieb, sodaß der Kläger nach vorne geschleudert wurde und sich dabei mehrere Verletzungen zuzog. Ob das Vorderrad des Klägers in diesem Spalt stecken blieb und der restliche Teil seines Rades umkippte, oder ob das gesamte Rennrad mehrere Meter nach vorne geschleudert wurde, konnte nicht festgestellt werden. Das Rennrad wurde durch den Unfall erheblich beschädigt, desgleichen wurden auch die Brille, die Uhr und ein T-Shirt des Klägers beschädigt.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der gegenständliche Schacht und seine Abdeckung seien als Werk im Sinne des § 1319 ABGB anzusehen. Die beklagte Partei wäre verpflichtet gewesen, die erforderlichen Vorkehrungen gegen Gefahren zu treffen. Die Begriffe "Einsturz oder Ablösung" im Sinne des § 1319 ABGB dürften nicht eng ausgelegt werden, es sei auch ein zwischen Abdeckplatten eines Schachtes entstandener Spalt unter den Begriff "Ablösen" zu subsumieren. Den nach § 1319 ABGB erforderlichen Entlastungsbeweis habe die beklagte Partei gar nicht angetreten. Insbesondere aufgrund des für jederman ersichtlich aufgestellten Verkehrszeichens "Fahrverbot - ausgenommen Radfahrer" wäre die beklagte Partei verpflichtet gewesen, die Gefahrenquelle zu beseitigen. Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzulasten, weil er die Fahrradbeleuchtung zum Unfallszeitpunkt eingeschaltet hatte.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht hob die angefochtene Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Gericht erster Instanz zurück.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, daß nach herrschender Ansicht der Begriff "Werk" im Sinne des § 1319 ABGB weit auszulegen sei (2 Ob 63/93 mwN). Es sei daher auch ein Schacht als "Werk" im Sinn des § 1319 ABGB anzusehen (EvBl 1957/19; 1963/337; MietSlg 34.290).
Auch das Haftungserfordernis "Einsturz oder Ablösung von Teilen" sei nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen. Allerdings könne die Vorschrift des § 1319 ABGB nicht auf jeden durch den mangelhaften Zustand eines Werkes verursachten Schaden angewendet werden, weil sonst die Worte "durch Einsturz oder Ablösung von Teilen" keinen Sinn hätten. Es sei daher in der Entscheidung SZ 53/143 ausgeführt worden, daß der Schaden durch die auf der Höhe des Werkes beruhende Gefahr herbeigeführt werden müsse. In MietSlg 34.290 sei ausgesprochen worden, allen Anwendungsfällen des § 1319 ABGB scheine gemein zu sein, daß für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückblieben, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" einzustehen habe, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischem Wirkungsbereich aussetzen hätte dürfen. In der Entscheidung JBl 1986, 523 sei eine Vertiefung in einem Gehsteig in einem Ausmaß von ca 20 bis 30 cm x 10 bis 20 cm und einer Tiefe von 8 bis 10 cm als ausreichend für eine Haftungsbegründung nach § 1319 ABGB angesehen worden. Auch im vorliegenden Fall sei § 1319 ABGB anwendbar, weil der Kläger dadurch zu Sturz kam, daß er mit dem Vorderrad seines Fahrzeuges in den etwa 3 cm breiten Spalt zwischen Schachtabdeckung und Einfassung geriet. Zweifellos hätten Möglichkeiten zur Hinterfüllung dieses Spaltes bestanden, es hätte der beklagten Partei die Benützung der entsprechenden Fläche durch Radfahrer auch nicht verborgen bleiben können. Die Anwendung des § 1319 ABGB werde auch nicht durch die Bestimmung des § 1319a ABGB als lex specialis ausgeschlossen, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Wegehalter und der vom Geschädigten belangte Besitzer des Werkes verschiedene Personen seien; hier komme nämlich als Anspruchsgrundlage von vornherein nur die Bestimmung des § 1319 ABGB in Betracht (6 Ob 1576/92).
Hinsichtlich des Unfallsherganges erachtete das Berufungsgericht das erstgerichtliche Verfahren aber als mangelhaft, weshalb es dessen Entscheidung aufhob und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwies. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt, da die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Anwendungsbereich des § 1319 ABGB nicht ganz einheitlich sei.
Gegen diese Entscheidung erhoben die beklagte Partei und die Nebenintervenienten Rekurs.
Die klagende Partei hat Rekursbeantwortungen erstattet und beantragt, den Rekursen der beklagten Partei und der der Nebenintervenienten nicht Folge zu geben.
Die Rekurse sind zulässig - auch jener der Nebenintervenienten (Fucik in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 19) -, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, § 1319 ABGB sei nur dann anzuwenden, wenn durch einen Schadensfall eine typische, besondere Gefährlichkeit des Bauwerks verwirklicht werde. Sonstige Gefahren, die von anderen Gegenständen ebenso ausgehen wie von Bauwerken, sollten dieser Norm nicht unterstellt werden. Der vom Kläger behauptete Schadenshergang entspringe keiner besonderen, bauwerkstypischen Gefährlichkeit. Radfahrer könnten nämlich durch einen Ast oder ein Schlagloch ebenso zu Sturz kommen, wie durch einen Spalt zwischen einer Schachtabdeckung und deren Einfassung.
Die Nebenintervenienten gestehen in ihrem Rechtsmittel zu, daß die gegenständliche Schachtabdeckung als Werk im Sinne des § 1319 ABGB zu qualifizieren ist. Allerdings wird die Ansicht vertreten, die Mangelhaftigkeit im Sinne des § 1319 ABGB beziehe sich ausschließlich auf das weitere Kriterium dieser Bestimmung, nämlich den "Einsturz oder Ablösung von Teilen". Die technische Mangelhaftigkeit des Werkes müsse also zu einem Ablösen oder Einstürzen führen, was hier nicht erfolgt sei. Dadurch, daß das Berufungsgericht den Begriff der Mangelhaftigkeit in bezug zu anderen Verkehrsteilnehmern gesetzt habe, habe es § 1319 ABGB zu weitgehend interpretiert, was zu einer Umgehung der Bestimmung des § 1319 a ABGB führe.
Es sei auch der Schaden nicht "durch Einsturz oder Ablösung von Teilen" entstanden. Am Werk als solchem habe sich vielmehr überhaupt nichts verändert.
Auch wenn man die Worte "Einsturz oder Ablösung von Teilen" weit auslege, müsse eine Interpretation dort ihre Grenze finden, wo sie im klaren Widerspruch zum Gesetzeswortlaut stehe.
Es habe daher der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ53/143 auch ausgeführt, wesentliches Kriterium der Bestimmung des § 1319 ABGB sei die von der Höhe des Gebäudes oder Werkes ausgehende Gefahr. In allen Fällen, die von der Judikatur zu beurteilen waren, sei eine Veränderung des Werkes, in welcher Form auch immer, Ursache für einen Schadenseintritt gewesen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Im Rekursverfahren ist nicht mehr strittig, daß es sich bei dem gegenständlichen Schacht und dessen Abdeckung um ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB handelt und daß die beklagte Partei Besitzer dieses Werkes im Sinne der genannten Bestimmung ist.
Die gemäß § 1319 ABGB bestehende Haftung des Besitzers eines Werkes erfaßt Schäden, die durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes verursacht werden, wobei die Schäden Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes sein müssen. Sowohl der Begriff des Werkes als auch das Haftungserfordernis der Herbeiführung des Schadens durch "Einsturz oder Ablösung von Teilen" sind ausdehnend auszulegen (SZ 53/143). Im Zweifel soll nämlich der Besitzer des Werkes dessen Gefahren tragen (SZ 59/121). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Besitzer eines Werkes für alle Gefahren zu haften, die aus dessen Höhe oder Tiefe folgen (SZ 53/143; EvBl 1994/8; 2 Ob 63/93), wenn die Schäden Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes sind. Die hier zu beurteilende Abdeckung des Schachtes der beklagten Partei ist mangelhaft, weil von einer derartigen Abdeckung, die sich auf einem asphaltierten Weg, der mit Rädern befahren werden darf, befindet, vorausgesetzt werden kann, daß sie nicht so beschaffen ist, daß es zu schweren Stürzen der Radfahrer kommen kann. Daß ein parallel zur Fahrtrichtung verlaufender 3 cm breiter Schlitz für jeden Radfahrer eine eminente Gefahr darstellt, kann wohl nicht bezweifelt werden. Der Unfall ist auch - zumindest nach den Behauptungen des Klägers - auf diesen Mangel zurückzuführen.
Die vom Werk ausgehende Gefahr, die zum Unfall des Klägers führte, ist auch auf dessen Tiefe zurückzuführen. Wie sich nämlich aus den Feststellungen (und auch aus den im Akt erliegenden Fotografien) ergibt, weist der Spalt, in den das Rad des Klägers geriet, eine erhebliche Tiefe auf.
Daraus folgt, daß, wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, die beklagte Partei gemäß § 1319 ABGB für die Folgen der Mangelhaftigkeit der Schachtabdeckung haftet, so daß den Rekursen der beklagten Partei und deren Nebenintervenienten ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.
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