OGH 6Ob41/13t (RS0128809)

OGH6Ob41/13t31.1.2023

Rechtssatz

Im Hinblick auf § 180 Abs 3 ABGB kann die Obsorge bei maßgeblicher Änderung der Verhältnisse neu geregelt werden. Haben die Eltern nach ihrer Trennung vor Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 die Obsorge beider und die hauptsächliche Betreuung durch den Vater vereinbart, streben aber nunmehr beide die Alleinobsorge an, ist die maßgebliche Änderung seit der getroffenen Vereinbarung jedenfalls im Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 zu sehen.

Vergleich

 

Normen

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 Abs3

6 Ob 41/13tOGH08.05.2013
4 Ob 32/13dOGH23.05.2013

Vgl auch

10 Ob 53/13mOGH28.01.2014

Ähnlich

3 Ob 212/14vOGH18.12.2014

Auch; Beisatz: § 180 Abs 3 ABGB idF des Kindschafts‑ und Namensrechtsänderungsgesetzes 2013 (KindNamRÄG 2013 BGBl I 2013/15) ist auch anzuwenden, wenn die Eltern nach ihrer Trennung vor Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 die Obsorge beider und die hauptsächliche Betreuung bei einem Elternteil vereinbart haben. (T1)

1 Ob 46/15vOGH19.03.2015

Vgl auch

3 Ob 37/16mOGH27.04.2016

Auch

7 Ob 174/16pOGH28.09.2016

nur: Im Hinblick auf § 180 Abs 3 ABGB kann die Obsorge bei maßgeblicher Änderung der Verhältnisse neu geregelt werden. (T2)

6 Ob 19/17pOGH27.02.2017

Auch; Beisatz: Selbst wenn die Eltern die gemeinsame Obsorge vereinbart haben, ist bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ein Antrag auf Neuregelung der Obsorge zulässig. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die durch die Mutter beabsichtigte Verlegung des Wohnsitzes des Kindes an einen anderen mehr als 600 km entfernten Ort im Inland ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. (T4)

9 Ob 20/17gOGH24.05.2017

Auch; nur T2; Beis wie T3

5 Ob 10/18hOGH13.02.2018

Auch; Beis wie T3

8 Ob 152/17mOGH26.01.2018

Auch; Beisatz: Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach § 181 ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt. (T5)

7 Ob 115/18iOGH04.07.2018

Beis wie T5

8 Ob 17/18kOGH24.10.2018

Auch; Beis wie T5

7 Ob 77/19bOGH29.05.2019

Auch

6 Ob 148/19mOGH29.08.2019

Auch; Beis wie T1

3 Ob 13/21iOGH24.03.2021

Vgl; nur T2; Beis wie T5; Der Wunsch des Vaters, in Karenz zu gehen und während dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, ist kein ausreichender Grund für eine Änderung der getroffenen Obsorgeregelung. (T6)

4 Ob 146/21fOGH28.09.2021

Vgl; Beis wie T3

5 Ob 3/23mOGH31.01.2023

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Obsorge durch Gerichtsbeschluss als auch für solche, in denen sie mit einer Vereinbarung vor Gericht geregelt wurde. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Die Verschlechterung bzw den Wegfall der Kommunikationsbasis zwischen den Eltern im Zusammenhang mit der unverändert oder sogar verstärkt zutage getretenen mangelnden Bindungstoleranz des Vaters und deren Auswirkungen auf beide Töchter als maßgebliche Änderung der Verhältnisse zu werten, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20130508_OGH0002_0060OB00041_13T0000_001

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