Rechtssatz
Wurde eine Wiederaufnahmsklage bereits vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen, so ist das Rechtsmittelverfahren einseitig. Der angefochtene Beschluss ist, weil der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO vorliegt, nicht jedenfalls unanfechtbar.
8 Ob 107/09g | OGH | 23.03.2010 |
Auch; nur: Wurde eine Wiederaufnahmsklage bereits vor Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen, so ist das Rechtsmittelverfahren einseitig. (T1) |
1 Ob 229/18k | OGH | 20.12.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Ein bestätigender Beschluss des Rekursgerichts unterliegt nicht dem absoluten Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil die Wiederaufnahmsklage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20090730_OGH0002_0080OB00011_09I0000_001
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