OGH 3Ob128/19y

OGH3Ob128/19y29.8.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.‑Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** und 2. M*****, beide vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei N*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder‑Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 2 Cg 2/17f des Landesgerichts St. Pölten, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. April 2019, GZ 13 R 171/18i‑16, mit dem der Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 3. Oktober 2018, GZ 2 Cg 34/18p‑3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00128.19Y.0829.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.157,76 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten 359,63 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage entspricht dem Ausnahmetatbestand des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Satz ZPO, weshalb auch die Bekämpfung einer bestätigenden Rekursentscheidung nicht absolut unzulässig ist (RIS‑Justiz RS0125126 [T2]). Die wiederaufnahmeklagenden Parteien zeigen aber in ihrem Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb dieser – ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs (§ 526 Abs 2 ZPO) – als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO):

Auch die rückwirkende Aufhebung anderer als strafrechtlicher Erkenntnisse, und zwar rechtskräftiger präjudizieller Vorentscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Zivilgerichten wird als Wiederaufnahmsgrund anerkannt (6 Ob 211/07h = SZ 2007/172; RS0044616, RS0044621, RS0108294; A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 530 ZPO Rz 11; Jelinek in Fasching/Konecny ² § 530 ZPO Rz 107 f). Der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO setzt somit voraus, dass die rechtskräftige präjudizielle Vorentscheidung (auf die sich die angefochtene Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren stützt) durch eine andere rechtskräftige Entscheidung („ex tunc“) aufgehoben wurde (RS0108294 [T1]). Das Verfahren kann aber nicht wiederaufgenommen werden, wenn die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiezu zuständigen Behörde anders entschieden wurde (RS0108294 [T2]; 1 Ob 22/06a).

Dieser zuletzt beschriebene Fall liegt hier vor:

Das Erstgericht stützte sich zwar bei der Beurteilung der Vorfrage, ob dem Beklagten eine Legalservitut an dem streitgegenständlichen Weg zusteht, auf die seines Erachtens bestehende Bindung an den zitierten (Feststellungs-)Bescheid, dieser wurde durch das Erkenntnis des LVwG aber nicht rückwirkend beseitigt; und zwar auch dann, wenn man dessen Spruch – wie es die Kläger anstreben – dahin auslegen würde, dass die Kläger seit Herbst 2016 keine Duldungspflicht mehr treffe: Das ergibt sich schon daraus, dass das LVwG die schon von der Bezirkshauptmannschaft ausgesprochene Zurückweisung des Antrags der Kläger auf ersatzlose Aufhebung des Bescheids vom 16. März 2015 bestätigte, also dessen Aufhebung verweigerte. Vielmehr gelangte das LVwG ausgehend von einem geänderten Sachverhalt zu einer anderen Rechtsansicht. Damit liegen aber nach der dargelegten Judikatur die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 530 Abs 1 Z 5 ZPO nicht vor.

Da bei Erhebung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage schon Streitanhängigkeit vorlag, ist das (Revisions-)Rekursverfahren zweiseitig (§ 521a Abs 1 ZPO). Der Wiederaufnahmebeklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen und deshalb Anspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsmittelbeantwortung.

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