OGH 14Os28/05g; 15Os101/05z; 15Os92/05a; 12Os105/05s; 15Os91/05d; 15Os136/05x; 14Os12/06f; 15Os55/06m; 13Os102/06h; 11Os23/07b; 11Os2/07i; 13Os72/07y; 13Os63/07z; 14Os73/07b; 12Os78/07y; 13Os101/08i; 13Os177/08s; 14Os170/08v; 13Os105/08b; 15Os120/09z; 13Os187/08m (RS0119884)

OGH14Os28/05g; 15Os101/05z; 15Os92/05a; 12Os105/05s; 15Os91/05d; 15Os136/05x; 14Os12/06f; 15Os55/06m; 13Os102/06h; 11Os23/07b; 11Os2/07i; 13Os72/07y; 13Os63/07z; 14Os73/07b; 12Os78/07y; 13Os101/08i; 13Os177/08s; 14Os170/08v; 13Os105/08b; 15Os120/09z; 13Os187/08m15.11.2023

Rechtssatz

Wird die Verfügung des Erstgerichtes mit der Behauptung bekämpft, dem zur Anwendung gebrachten Obersatz mangle die erforderliche Tatsachengrundlage, wird kein Feststellungsmangel, sondern bloß eine verfehlte rechtliche Konsequenz, mit anderen Worten ein Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen geltend gemacht (WK-StPO § 281 Rz 605).

Normen

FinStrG §53 Abs1
StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10 A

14 Os 28/05gOGH07.06.2005
15 Os 101/05zOGH13.10.2005

Auch

15 Os 92/05aOGH13.10.2005

Auch

12 Os 105/05sOGH17.11.2005

Auch

15 Os 91/05dOGH16.03.2006

Vgl auch

15 Os 136/05xOGH16.03.2006

Vgl auch

14 Os 12/06fOGH09.05.2006

Auch; Beisatz: Essentielles Erfordernis der prozessordnungsgemäßen Geltendmachung eines Mangels an Feststellungen ist die Darlegung, dass die getroffenen Urteilsannahmen für eine rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat nicht ausreichen, während bei einem Feststellungsmangel unter Verweis auf konkrete Verfahrensergebnisse auszuführen ist, dass diese Beweise auf rechtlich erhebliche Umstände im Sinn eines tatbestandsmäßigen Verhaltens ausnahmsweise straflos lassenden oder die Anwendung eines anderen Strafgesetzes bedingenden Geschehens hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Konstatierung unterlassen wurde. Dabei darf allerdings eine vom erkennenden Gericht (positiv wie negativ) getroffene Feststellung nicht übergangen oder bestritten werden. (T1)

15 Os 55/06mOGH03.08.2006

Vgl auch

13 Os 102/06hOGH08.11.2006

Vgl auch

11 Os 23/07bOGH27.03.2007

Vgl auch

11 Os 2/07iOGH27.03.2007

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Essentielles Erfordernis der prozessordnungsgemäßen Geltendmachung eines Mangels an Feststellungen ist die Darlegung, dass die getroffenen Urteilsannahmen für eine rechtliche Beurteilung des Geschehens als Straftat nicht ausreichen. (T2)

13 Os 72/07yOGH01.08.2007

Vgl auch; Beisatz: Fehlende Feststellungen zu einem sogenannten Ausnahmesatz sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Machen indes fehlende Feststellungen die (rechtliche Annahme der ) Beseitigung eines (in tatsächlicher Hinsicht konstatierten) Ausnahmesatzes unschlüssig, bedarf es, anders als bei der Geltendmachung von Feststellungsmängeln, keines Hinweises auf ein der Beseitigung entgegen stehendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat. In einem solchen Fall ist nämlich das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes im weiteren Sinn stets als indiziert anzusehen, während es umgekehrt unsinnig wäre, die Gerichte zu verhalten, stets zu allen denkbaren Strafausschließungsgründen im weiteren Sinn negative Feststellungen zu treffen. Letzterenfalls trifft das Gericht nur dann die Pflicht, zu einem Ausnahmesatz in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu beziehen, wenn dieser durch ein in der Hauptverhandlung vorgenommenes (vgl § 258 Abs 1 StPO) Sachverhaltssubstrat indiziert ist. Folgerichtig obliegt es dem das Fehlen solcher Feststellungen reklamierenden Beschwerdeführer, auf ein derartiges Sachverhaltssubstrat hinzuweisen, um so klarzustellen, dass das Gericht einer - erst unter dieser Voraussetzung bestehenden - rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist (WK-StPO § 281 Rz 598 ff). (T3)

13 Os 63/07zOGH01.08.2007

Auch

14 Os 73/07bOGH28.08.2007

Auch

12 Os 78/07yOGH23.08.2007

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Durch bloße Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz wird die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht prozessordnungsgemäß (also durch Vergleich der tatsächlichen Urteilsannahmen mit dem Gesetz) ausgeführt. (T4)

13 Os 101/08iOGH27.08.2008

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Fehlende Feststellungen in Betreff eines sog Ausnahmesatzes sind als Feststellungsmangel geltend zu machen. Dem das Fehlen solcher Feststellungen reklamierenden Beschwerdeführer obliegt es dabei, auf ein ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes (vgl § 258 Abs 1 StPO), solche Konstatierungen indizierendes Sachverhaltssubstrat hinzuweisen, um so klarzustellen, dass das Gericht einer - erst unter dieser Voraussetzung bestehenden - rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Diese Verpflichtung entfällt nur in dem Fall, dass fehlende Feststellungen die rechtliche Annahme der Beseitigung eines in tatsächlicher Hinsicht konstatierten Ausnahmesatzes unschlüssig machen, weil dann das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes im weiteren Sinn stets als indiziert anzusehen ist, während es umgekehrt unsinnig wäre, die Gerichte zu verhalten, stets zu allen denkbaren Strafausschließungsgründen im weiteren Sinn negative Feststellungen zu treffen. (T5)

13 Os 177/08sOGH22.01.2009

Auch; Beisatz: Die für die Zusammenrechnung der Abgabenbeträge zur Begründung der Gerichtszuständigkeit für Finanzvergehen erforderliche - gesetzliche - Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde ist ein positives Tatbestandsmerkmal. Fehlende Feststellungen begründen daher einen Rechtsfehler mangels Feststellungen. (T6)

14 Os 170/08vOGH17.02.2009

Vgl; Beis wie T1

13 Os 105/08bOGH19.03.2009

Auch

15 Os 120/09zOGH14.10.2009

Auch; Beis wie T1

13 Os 187/08mOGH14.01.2010

Auch

13 Os 108/09wOGH04.03.2010

Auch; Beis ähnlich wie T6

15 Os 43/10bOGH26.05.2010

Vgl auch

13 Os 87/09gOGH19.08.2010

Auch

11 Os 165/10iOGH20.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Ein Fehlen von Feststellungen zur rechtlichen Verjährungsfrage wäre unter dem Aspekt erfolgreicher Anfechtung eines Freispruchs wegen Verjährung als Rechtsfehler mangels Feststellungen zu behandeln. (T7)

15 Os 43/12fOGH30.05.2012

Vgl auch

11 Os 82/12mOGH21.08.2012

Vgl auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T2

15 Os 53/13bOGH02.10.2013

Auch

15 Os 109/13pOGH02.10.2013

Auch

13 Os 58/13yOGH19.11.2013

Vgl; Vgl auch Beis wie T6; Beisatz: Zusammenrechnung der Abgabenbeträge bei mehreren Finanzvergehen setzt nach § 53 Abs 1 FinStrG voraus, dass alle diese von einem Täter vorsätzlich begangenen Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, womit ausschließlich die gleiche gesetzliche sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde erster Instanz gemeint ist. (T8)

15 Os 5/15xOGH18.02.2015
12 Os 7/16wOGH03.03.2016

Auch; Beis wie T2

12 Os 144/16tOGH26.01.2017

Auch

12 Os 8/17vOGH18.05.2017

Auch

12 Os 60/18tOGH23.08.2018

Auch; Beis wie T2

11 Os 78/18gOGH16.10.2018

Auch

12 Os 86/19tOGH12.08.2019

nur T4

14 Os 23/20vOGH29.04.2020

Vgl; Beis wie T2

11 Os 38/20bOGH06.05.2020
14 Os 74/21wOGH22.02.2022

Vgl; Beis wie T2

12 Os 43/23zOGH22.06.2023

vgl; Beisatz wie T2

15 Os 72/23mOGH04.10.2023

vgl

13 Os 54/23zOGH15.11.2023

vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_20050607_OGH0002_0140OS00028_05G0000_001