OGH 5Ob86/00h; 5Ob190/99y; 5Ob109/00s; 5Ob59/01i; 5Ob51/01p; 5Ob79/02g; 1Ob252/02v; 5Ob188/04i; 5Ob101/07z; 5Ob202/09f; 8Ob4/11p; 6Ob131/15f; 5Ob3/19f; 5Ob100/19w; 5Ob72/23h (RS0113457)

OGH5Ob86/00h; 5Ob190/99y; 5Ob109/00s; 5Ob59/01i; 5Ob51/01p; 5Ob79/02g; 1Ob252/02v; 5Ob188/04i; 5Ob101/07z; 5Ob202/09f; 8Ob4/11p; 6Ob131/15f; 5Ob3/19f; 5Ob100/19w; 5Ob72/23h3.7.2023

Rechtssatz

Die in § 12a Abs 2 MRG normierte sechsmonatige Frist für die Geltendmachung des Anhebungsbegehrens beginnt nur durch die Anzeige der Unternehmensveräußerung zu laufen und ist nicht mehr - wie bei anderem Gesetzeswortlaut zu § 12 Abs 3 aF MRG judiziert wurde - ab verlässlicher Kenntnis des Vermieters von der Unternehmensveräußerung zu berechnen (so schon 5 Ob 316/99b).

Normen

MRG §12 Abs3
MRG §12a Abs2

5 Ob 86/00hOGH07.04.2000
5 Ob 190/99yOGH07.04.2000

Auch; Beisatz: Der Beginn des Laufs der Präklusivfrist wird erst durch eine Anzeige nach § 12a Abs 2 MRG in Lauf gesetzt. Die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG ist nicht mehr anwendbar. (T1)

5 Ob 109/00sOGH27.04.2000

Auch; Beisatz: Im Geltungsbereich des 3. WÄG wird die Frist des § 12a Abs 2 MRG ausschließlich durch die vom Mieter zu erstattende Anzeige ausgelöst, weshalb es auf eine "verlässliche Kenntnis" des Anhebungstatbestandes aus welchen Gründen immer für den Fristenlauf nicht ankommt. (T2) Beisatz: Für die Fristwahrung ist ein formloses Anhebungsbegehren ausreichend. (T3)

5 Ob 59/01iOGH27.03.2001

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Auch mit dem dem Mieter zugestellten Sachantrag im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann eine fristgerechte Mietzinsanhebung begehrt werden. (T4)

5 Ob 51/01pOGH29.05.2001
5 Ob 79/02gOGH11.06.2002

Vgl; Beis wie T4

1 Ob 252/02vOGH26.11.2002

Vgl auch; Beis wie T4

5 Ob 188/04iOGH28.09.2004

Vgl auch; Beis wie T4

5 Ob 101/07zOGH04.06.2007

Auch; Beisatz: Diese Anzeige soll dem Vermieter die zuverlässige Beurteilung ermöglichen, ob eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft stattgefunden hat. Wie der konkrete Wortlaut einer gegebenenfalls als Anzeige gedachten Mitteilung zu werten ist, stellt typischerweise eine Frage des Einzelfalls dar. (T5)

5 Ob 202/09fOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: Das Recht zur Ausübung des Gestaltungsrechts auf Hauptmietzinsanhebung kann nicht präkludieren, solange keine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, der Vermieter kann den Mietzins auch rückwirkend auf den dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung folgenden Zinstermin geltend machen. (T6)

8 Ob 4/11pOGH22.02.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/20

6 Ob 131/15fOGH26.11.2015

Vgl; Beisatz: Bei einem Schadenersatzbegehren, das darauf gestützt wird, dass die Mietergesellschaft die Anzeige nach § 12 Abs 3 MRG unterlassen hat, ist dagegen die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB maßgebend, deren Beginn in jenem Zeitpunkt anzusetzen ist, in dem dem Vermieter die maßgeblichen Umstände bekannt werden. Der Umstand, dass dem Vermieter möglicherweise die genaue Höhe des Schadens noch nicht bekannt ist, ändert daran nichts. (T7)

5 Ob 3/19fOGH20.02.2019

Vgl

5 Ob 100/19wOGH31.07.2019

Beis wie T3

5 Ob 72/23hOGH03.07.2023

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6

Dokumentnummer

JJR_20000407_OGH0002_0050OB00086_00H0000_001

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