OGH 5Ob59/01i

OGH5Ob59/01i27.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Mag. Eva C*****, vertreten durch Dr. Andreas Reiner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, gegen die Antragsgegnerin B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a Abs 3 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 20. Dezember 2000, GZ 7 R 332/00d-61, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Die Entscheidung 5 Ob 141/99t spricht gegen den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Verzicht der Antragstellerin auf eine Mietzinserhöhung nach § 12a Abs 3 MRG. Selbst wenn man unter öffentlich-rechtlicher Vorschrift auch die privatrechtliche Vorschrift des § 12a Abs 3 MRG versteht (was mehr Erklärungsbedarf hätte als die Einbeziehung des § 12a Abs 3 MRG in die vormals auszulegenden "öffentlich-rechtlichen Mietzinsvorschriften"), bleibt zu beachten, dass wegen der gebotenen einschränkenden Auslegung von Verzichtserklärungen nicht angenommen werden kann, schon im Jahr 1975 wäre auf eine damals gar nicht bekannte, im Jahr 1994 gesetzlich eingeführte Mietzinsanhebungsmöglichkeit verzichtet worden. Gerade im Hinblick auf die Entscheidung 5 Ob 141/99t, die dies aussprach, ist daher die Entscheidung des Rekursgerichtes zu billigen.

2.) Für die Wahrung der in § 12a Abs 2 MRG normierten Frist für die Mietzinsanhebung genügt ein formloses Verlangen. Auch mit dem dem Mieter zugestellten Sachantrag im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann demnach eine fristgerechte Mietzinsanhebung begehrt werden. Die gegen diese klare Gesetzeslage vorgebrachten Argumente der Revisionsrekurswerberin sind nicht stichhältig; insbesondere ergibt sich aus § 37 Abs 1 Z 8 MRG nichts Gegenteiliges, weil mit der Erwähnung des "vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses" nur die umfassende Überprüfungskompetenz des Außerstreitrichters zum Ausdruck gebracht werden sollte.

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