OGH 5Ob190/99y

OGH5Ob190/99y7.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1. Dr. Eva R*****, 2. Hedwig G*****, 3. Karin A*****, 4. Mag. Michael Johannes W*****, alle *****, alle vertreten durch Baier, Böhm, Orator & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 12a Abs 3 MRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. April 1999, GZ 39 R 67/99p-13, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 18. November 1998, GZ 46 Msch 40/98w-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die von der Rechtsmittelwerberin aufgeworfene Frage des Beginns der Präklusivfrist durch verlässliche Kenntnis durch Medienberichte des Verkaufs der Unternehmensgruppe B***** an R***** wurde bereits in der Entscheidung 5 Ob 316/99b dahin beantwortet, dass der Beginn des Laufs der Präklusivfrist nur mehr durch eine Anzeige nach § 12a Abs 2 MRG in Lauf gesetzt wird und die Judikatur zu § 12 Abs 3 aF MRG nicht mehr anwendbar ist.

Auch die weiters aufgeworfene Frage, ob die in § 13 des Mietvertrags getroffene Vereinbarung einem allgemeinen Weitergaberecht gleichzuhalten ist, das eine Mietzinsanhebung ausschließt, wurde vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 100/99b bereits dahin beantwortet, dass diese Vertragsklausel unter der Einschränkung der in § 9 des Vertrages geregelten Weitergabe im Konzern zu verstehen ist und daher eine Mietzinsanhebung nicht ausschließt.

Darüber hinaus werden Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt.

Das außerordentliche Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

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