Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem diesbezüglich völlig eindeutigen Wortlaut des § 12a Abs 2 MRG, worauf der hier anzuwendende Abs 3 leg cit verweist, beginnt der Lauf der sechsmonatigen Präklusivfrist für die Anhebung des Hauptmietzinses mit der - unverzüglich zu erstattenden - Anzeige der Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft. Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, sind Hinweise auf die zu § 12 Abs 3 aF MRG ergangene Judikatur (RIS-Justiz RS0070050, zuletzt 5 Ob 171/98b) über die "verlässliche Kenntnis" von der Änderung auf Mieterseite als Beginn der Präklusivfrist nicht zielführend: Diese Bestimmung sah nämlich im Falle einer Unternehmensveräußerung den Beginn der Präklusivfrist bereits mit Mietrechtsübergang vor. Erst im Wege berichtigender Auslegung (Würth in Rummel ABGB II2 Rz 13 zu § 12 MRG mwN) verlegte die Judikatur diesen Zeitpunkt regelmäßig auf die Anzeige des alten oder neuen Mieters (RIS-Justiz RS0070046). Lediglich für den Fall anderweitiger verlässlicher Kenntnisnahme vom Mieterwechsel sollte die Frist auch früher, dh vor der Anzeige, zu laufen beginnen können (RIS-Justiz RS0070050). Für eine solche Auslegung bietet aber der Wortlaut des § 12a Abs 3 iVm Abs 2 MRG keinen Raum mehr. Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Meinung (Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum - Hauptmiete 38) ist insoweit nicht überzeugend, als sie auf die vorgenannte Problematik nicht eingeht und sich nur auf zur früheren Rechtslage ergangene Judikatur beruft.
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