OGH 5Ob316/99b

OGH5Ob316/99b23.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsawälte in Wien, wider die Antragsgegner 1.) Bernhard S*****, Angestellter, *****, 2.) Mag. Dorothea K*****, Angestellte, *****, 3.) Dr. Georg E*****, Angestellter, *****, 2.) -

4.) Antragsgegner vertreten durch Dr. Erich Kafka ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 12a MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. September 1999, GZ 39 R 373/99p-14, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach dem diesbezüglich völlig eindeutigen Wortlaut des § 12a Abs 2 MRG, worauf der hier anzuwendende Abs 3 leg cit verweist, beginnt der Lauf der sechsmonatigen Präklusivfrist für die Anhebung des Hauptmietzinses mit der - unverzüglich zu erstattenden - Anzeige der Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft. Wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat, sind Hinweise auf die zu § 12 Abs 3 aF MRG ergangene Judikatur (RIS-Justiz RS0070050, zuletzt 5 Ob 171/98b) über die "verlässliche Kenntnis" von der Änderung auf Mieterseite als Beginn der Präklusivfrist nicht zielführend: Diese Bestimmung sah nämlich im Falle einer Unternehmensveräußerung den Beginn der Präklusivfrist bereits mit Mietrechtsübergang vor. Erst im Wege berichtigender Auslegung (Würth in Rummel ABGB II2 Rz 13 zu § 12 MRG mwN) verlegte die Judikatur diesen Zeitpunkt regelmäßig auf die Anzeige des alten oder neuen Mieters (RIS-Justiz RS0070046). Lediglich für den Fall anderweitiger verlässlicher Kenntnisnahme vom Mieterwechsel sollte die Frist auch früher, dh vor der Anzeige, zu laufen beginnen können (RIS-Justiz RS0070050). Für eine solche Auslegung bietet aber der Wortlaut des § 12a Abs 3 iVm Abs 2 MRG keinen Raum mehr. Die von der Revisionsrekurswerberin zitierte Meinung (Reich-Rohrwig, Mietzinserhöhung bei Geschäftsraum - Hauptmiete 38) ist insoweit nicht überzeugend, als sie auf die vorgenannte Problematik nicht eingeht und sich nur auf zur früheren Rechtslage ergangene Judikatur beruft.

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