OGH 10ObS2393/96a; 10ObS2460/96d; 10ObS9/97i; 10ObS376/97k; 10ObS29/98g; 10ObS102/98t; 10ObS158/99d; 10ObS206/00t; 10ObS216/00p; 10ObS80/01i; 10ObS102/01z; 10ObS248/02x; 10ObS30/03i; 2Ob190/07s; 10ObS122/08a; 10ObS154/11m; 10ObS107/23t (RS0106398)

OGH10ObS2393/96a; 10ObS2460/96d; 10ObS9/97i; 10ObS376/97k; 10ObS29/98g; 10ObS102/98t; 10ObS158/99d; 10ObS206/00t; 10ObS216/00p; 10ObS80/01i; 10ObS102/01z; 10ObS248/02x; 10ObS30/03i; 2Ob190/07s; 10ObS122/08a; 10ObS154/11m; 10ObS107/23t21.11.2023

Rechtssatz

Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe sichern. Was unter Pflegebedarf beziehungsweise Betreuung und Hilfe zu verstehen ist, wird zwar nicht im Gesetz, wohl aber in der Einstufungsverordnung definiert. Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art handeln.

Normen

BPGG §1
KrntPGG §4
SbgPGG §1
EinstV allg
SbgEinstV allg

10 ObS 2393/96aOGH13.12.1996
10 ObS 2460/96dOGH28.01.1997
10 ObS 9/97iOGH28.01.1997

nur: Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art handeln. (T1); Beisatz: Der vom Gesetzgeber des BPGG in Verbindung mit der EinstV verfolgte Zweck besteht darin, den betroffenen Personen durch Gewährung entsprechender Hilfestellung im persönlichen und sachlichen Lebensbereich zu einer menschenwürdigen Existenz (arg.: "Verwahrlosung") zu verhelfen, wobei mit Existenzsicherung nicht eine wirtschaftliche Existenz (also etwa besseres Fortkommen) gemeint ist. (T2)

10 ObS 376/97kOGH25.11.1997

Auch; nur: Was unter Pflegebedarf beziehungsweise Betreuung und Hilfe zu verstehen ist, wird zwar nicht im Gesetz, wohl aber in der Einstufungsverordnung definiert. Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art handeln. (T3); Beisatz: Hier: Krnt PGG. (T4)

10 ObS 29/98gOGH27.01.1998

Auch; nur T3; Beis wie T4

10 ObS 102/98tOGH23.06.1998

nur T1

10 ObS 158/99dOGH31.08.1999

Auch; Beisatz: Hier: OÖFGG; OÖEinstV. (T5); Beisatz: Die Aufzählung der Hilfsverrichtungen nach § 2 Abs 2 OÖEinstV ist taxativ, der Hilfsbegriff der EinstV soll ausschließlich den sachlichen Lebensbereich Betroffener abdecken. (T6)

10 ObS 206/00tOGH25.07.2000
10 ObS 216/00pOGH05.09.2000
10 ObS 80/01iOGH24.04.2001

Auch; nur T1

10 ObS 102/01zOGH26.03.2002

Beisatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in den Pflegegeldgesetzen enthaltenen Ermächtigungen, die Begriffe "Betreuung" und "Hilfe" in den Einstufungsverordnungen zu definieren. (T7)

10 ObS 248/02xOGH18.07.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof vermag die Ansicht über eine generelle Verfassungswidrigkeit der Einstufungsverordnung zum BPGG nicht zu teilen. (T8)

10 ObS 30/03iOGH18.02.2003

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Für die wenn auch notwendige Betreuung in Bereichen, die der Art von Verrichtungen, wie sie in §§ 1 und 2 EinstV umschrieben sind, nicht zugezählt werden können, gebührt kein Pflegegeld und sie ist bei der Ermittlung des Betreuungsaufwands außer Acht zu lassen. (T9); Beisatz: Auch wenn der Aufwand im Einzelfall die Fixwerte wesentlich übersteigt, sind die verbindlichen Pauschalwerte zugrunde zu legen, während ein allfällig höherer Aufwand unabgegolten bleibt. (T10)

2 Ob 190/07sOGH15.11.2007

Vgl; Beis wie T2 nur: Der vom Gesetzgeber des BPGG in Verbindung mit der EinstV verfolgte Zweck besteht darin, den betroffenen Personen durch Gewährung entsprechender Hilfestellung im persönlichen und sachlichen Lebensbereich zu einer menschenwürdigen Existenz (arg.: "Verwahrlosung") zu verhelfen. (T11); Veröff: SZ 2007/178

10 ObS 122/08aOGH24.02.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Es bestehen keine Bedenken, den Betreuungsaufwand für die von nicht pflegebedürftigen Personen gewöhnlich eigenständig im häuslichen Bereich durchgeführte Ernährung bzw Verabreichung von Medikamenten über die PEG-Sonde als Pflegebedarf im Sinne der einschlägigen Pflegegeldgesetze anzuerkennen. (T12); Veröff: SZ 2009/25

10 ObS 154/11mOGH06.12.2011

Auch

10 ObS 107/23tOGH21.11.2023

Beisatz: Die wegen eines Anfallsleidens wie der Epilepsie notwendigen Zeiten zum Beobachten der pflegebedürftigen Person – hier ergänzt um die Notwendigkeit der Protokollierung der Beobachtung – sind nicht bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsbedarfs einzubeziehen. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_010OBS02393_96A0000_002

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