OGH 1Ob2/94; 1Ob49/95 (RS0050139)

OGH1Ob2/94; 1Ob49/9520.12.2023

Rechtssatz

§ 9 Abs 5 AHG verwehrt dem Geschädigten den Rechtsweg für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen das Organ auch dann, wenn der Kläger seine Ansprüche in erster Linie auf die allgemeine Schadenersatzpflicht (§§ 1295 ff ABGB) stützt.

Normen

AHG §1 Abs1 F
AHG §9 Abs5

1 Ob 2/94OGH16.02.1994
1 Ob 49/95OGH22.11.1995

Auch; Beisatz: Die für die Klage gegen das Organ angeordnete Unzulässigkeit des Rechtswegs kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, der geltend gemachte Anspruch werde auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gestützt, wenn sich der Klagegrund unmissverständlich auf einen hoheitlichen Akt der staatlichen Vollziehung bezieht und daraus Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, die nur im Amtshaftungsverfahren verfolgt werden könnten. (T1) <br/>Veröff: SZ 68/220

1 Ob 50/95OGH30.01.1996

Auch; Beis wie T1, Beisatz: Der Rechtsweg ist nur dann zulässig ist, wenn ein Rechtsgrund durch entsprechende Tatsachen vorgetragen wird, der eine Inanspruchnahme des Organs ungeachtet der Bestimmungen der § 1 Abs 1 iVm § 9 Abs 5 AHG zulässt. Maßgebend ist insoweit nicht eine entsprechende Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand. Es ist somit bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. (T2)

1 Ob 1/96OGH27.02.1996

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 69/49

1 Ob 8/96OGH30.01.1996

Auch; Beisatz: Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des § 1 AHG als Organ handelnde Person sind ausgeschlossen, die Konsequenz dieser Rechtswegunzulässigkeit lässt sich auch nicht dadurch vermeiden, dass die Klägerin einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht; die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes obliegt nämlich allein dem Gericht. (T3)

1 Ob 6/96OGH27.02.1996

Auch; Beis wie T3

1 Ob 2093/96tOGH25.06.1996

Auch; Beis wie T3 nur: Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des § 1 AHG als Organ handelnde Person sind ausgeschlossen. (T4)

1 Ob 2406/96xOGH24.06.1997

Auch; Beis wie T2 nur: Es ist somit bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. (T5)

1 Ob 117/97fOGH27.08.1997

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/160

1 Ob 303/97hOGH14.10.1997

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 25/01kOGH27.03.2001

Vgl; Beisatz: Der Rechtsordnung war und ist keine Bestimmung zu entnehmen, die - außer § 9 Abs 5 AHG für die Klage gegen ein Organ - anordnet, der Geschädigte könne den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Ersatz des Schadens am Vermögen oder an der Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Es muss dem Geschädigten möglich sein, einerseits den auf einen Vertrag gestützten Ersatzanspruch gegen den Schädiger, der kein Organ eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs 2 AHG ist, und andererseits den Ersatz des durch das Organ des Rechtsträgers schuldhaft rechtswidrig verursachten Schadens im Wege der Amtshaftung gegen diesen geltend zu machen. (T6)<br/>Beisatz: Hier ist das beliehene Unternehmen selbst von der immunisierenden Wirkung des § 9 Abs 5 AHG nicht umfasst, sondern nur die für das beliehene Unternehmen handelnde physische Person. (T7)<br/>Veröff: SZ 74/55

1 Ob 29/02zOGH26.02.2002

Veröff: SZ 2014/32

1 Ob 296/03sOGH12.10.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/145

8 ObA 45/07mOGH30.08.2007

Auch

6 Ob 60/08dOGH07.07.2008

Auch

1 Ob 121/09iOGH06.07.2010

Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Maßgebend ist insoweit nicht eine entsprechende Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand. (T8)

1 Ob 29/14tOGH27.03.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8

1 Ob 45/15xOGH23.04.2015

Auch

1 Ob 75/15hOGH18.06.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/58

1 Ob 148/18yOGH26.09.2018

Auch

1 Ob 172/23kOGH20.12.2023

Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch gegen Verwahrer gem § 30 Abs 1 TSchG. (T9)

1 Ob 124/23aOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: Rauchfangkehrer. Zusammenhang zwischen behauptetem Sorgfaltsverstoß und hoheitlicher Aufgabenerfüllung im konkreten Fall verneint. (T10)

1 Ob 158/23aOGH16.11.2023

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19940216_OGH0002_0010OB00002_9400000_001

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