Rechtssatz
Gemäß § 258 StPO kommt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zu, wobei die Richter sich auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie auf Grund ihrer Berufserfahrung und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben. Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen ist nur in besonders gelagerten Fällen erforderlich, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, bei in der Hauptverhandlung zutage getretenen Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten, die ein für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderliches Fachwissen verlangen, das bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohne weiters vorausgesetzt werden kann.
14 Os 88/97 | OGH | 09.09.1997 |
nur: Gemäß § 258 StPO kommt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zu. Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen ist nur in besonders gelagerten Fällen erforderlich, so etwa bei festgestellter abwegiger Veranlagung in psychischer oder charakterlicher Hinsicht, bei in der Hauptverhandlung zutage getretenen Entwicklungsstörungen oder sonstigen Defekten. (T1) |
14 Os 51/02 | OGH | 28.05.2002 |
nur: Gemäß § 258 StPO kommt die Beweiswürdigung ausschließlich dem Gerichtshof zu, wobei die Richter sich auf Grund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von Zeugen sowie ihrer Berufserfahrung und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben. Das Gutachten eines Psychiaters oder Jugendpsychologen ist nur in besonders gelagerten Fällen erforderlich. (T2) |
11 Os 18/08v | OGH | 01.04.2008 |
Vgl auch; nur: Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Angeklagten handelt es sich um eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO), die in der Regel der Hilfestellung durch Sachverständigenbeweis nicht bedarf. (T3) |
11 Os 111/09x | OGH | 18.08.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist bzw ob ein Sachverständiger über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Erstattung eines Gutachtens verfügt, obliegt als Beweisfrage dem erkennenden Gericht. Die Überzeugungskraft eines Befunds oder eines Gutachtens ist als Akt freier Beweiswürdigung einer Anfechtung entzogen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351). (T4) |
12 Os 121/10a | OGH | 11.11.2010 |
Vgl; Beisatz: Ein aussagepsychologisches Gutachten ist daher nur dann geboten, wenn durch Beweisergebnisse aktenmäßig belegte Ansatzpunkte für eine nicht realitätsorientierte Aussage, insbesondere etwa für eine Beeinflussung des Aussageverhaltens von unmündigen oder psychisch kranken Personen vorliegen. Ein Suchtgift‑ oder Alkoholmissbrauch ohne sonstige, das Aussageverhalten beeinflussende, für ein aussagepsychologisches Gutachten relevante Begleiterscheinungen bietet daher keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Einholung einer derartigen Expertise. (T5) |
15 Os 91/11p | OGH | 17.08.2011 |
Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Behauptete Projektion von sexuellen Übergriffen. (T6) |
15 Os 52/11b | OGH | 17.08.2011 |
Auch; Beisatz: Wobei die Störungen erheblich sein und dem Grad des § 11 StGB nahekommen oder gegen die allgemeine Wahrnehmungs‑ und Wiedergebefähigkeit oder die Aussageehrlichkeit des Zeugen schlechthin sprechen müssen. (T7) |
12 Os 102/12k | OGH | 11.04.2013 |
nur: Die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussagen von Zeugen ist ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht, wobei die Richter sich aufgrund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks von den Zeugen und vom Angeklagten sowie aufgrund ihrer Berufserfahrung und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden haben. (T8) |
12 Os 62/15g | OGH | 27.08.2015 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzutun. (T9) |
14 Os 144/15f | OGH | 14.09.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten. (T10) |
14 Os 57/17i | OGH | 05.09.2017 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19940208_OGH0002_0110OS00196_9300000_002
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