OGH 14Os147/13v

OGH14Os147/13v5.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Armin S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 1. Juli 2013, GZ 25 Hv 10/13m-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Armin S***** im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 14 Os 106/12p) je eines Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (I) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II [jeweils idF vor BGBl I 2013/116]) schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. Mai 2011 in Wörgl Nadja L*****,

(I) die auf Grund ihrer Alkoholisierung und ihres tiefen Schlafes unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er (mit seinem Penis) in ihre Vagina eindrang;

(II) an den Handgelenken festgehalten, unter Anwendung seiner überlegenen Körperkraft ihren Körper mit seinem Gewicht fixiert und dadurch (im Anschluss an die zu I beschriebene Tat) mit Gewalt zur (weiteren) Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf „Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Aussage des mutmaßlichen Opfers“ einer „Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhält, woraus sich ergibt, dass die erhobenen Vorwürfe unrichtig sind“ (ON 79 S 5 f), schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil die Bereitschaft des Opfers zur Mitwirkung an der erforderlichen Begutachtung nicht dargetan wurde (RIS-Justiz RS0118956). Zudem weisen die vom Antragsvorbringen ins Treffen geführten Aussagen der Nadja L*****, sie habe nach den hier gegenständlichen Taten auch mit ihrem Vater Geschlechtsverkehr gehabt und „hasse“ „jeden Mann“ (ON 59 S 11 und 13) sowie der Umstand, dass sie im März 2011 in psychiatrischer Behandlung wegen eines Selbstmordversuchs gewesen sei (ON 59 S 12), nicht auf einen von der ständigen Rechtsprechung verlangten Ausnahmefall hin, in welchem die Tatrichter für die Glaubwürdigkeitsprüfung der Beiziehung eines Experten bedürfen (RIS-Justiz RS0097733).

Die Mängelrüge nimmt mit ihrem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) nicht auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe Bezug (RIS-Justiz RS0119370). Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Betreff des Schuldspruchs I, der Beschwerdeführer habe den Zustand der Wehrlosigkeit des Opfers erkannt, haben die Tatrichter aus dem äußeren Tatgeschehen und aus dem Umstand abgeleitet, dass dieses auch dann nicht erwacht sei, als es vom Beschwerdeführer entkleidet worden sei (US 16). Diese Überlegungen verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen grundlegende Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0118317, RS0116882).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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