OGH 1Ob532/94; 1Ob567/95; 4Ob554/95; 1Ob2317/96h; 2Ob235/97s; 3Ob2121/96z; 7Ob337/98d; 1Ob231/98x; 6Ob258/00k; 8Ob134/01s; 10Ob38/00m; 9Ob6/02a; 8Ob127/02p; 6Ob47/03k; 8Ob10/03h; 9Ob116/03d; 1Ob139/04d; 6Ob86/05y; 6Ob37/06v; 10Ob19/06a; 2Ob262/07d; 4Ob199/10h; 6Ob259/10x; 6Ob41/11i; 1Ob218/13k; 1Ob41/16k; 7Ob70/17w; 3Ob154/17v; 1Ob36/23k (RS0026236)

OGH1Ob532/94; 1Ob567/95; 4Ob554/95; 1Ob2317/96h; 2Ob235/97s; 3Ob2121/96z; 7Ob337/98d; 1Ob231/98x; 6Ob258/00k; 8Ob134/01s; 10Ob38/00m; 9Ob6/02a; 8Ob127/02p; 6Ob47/03k; 8Ob10/03h; 9Ob116/03d; 1Ob139/04d; 6Ob86/05y; 6Ob37/06v; 10Ob19/06a; 2Ob262/07d; 4Ob199/10h; 6Ob259/10x; 6Ob41/11i; 1Ob218/13k; 1Ob41/16k; 7Ob70/17w; 3Ob154/17v; 1Ob36/23k25.4.2023

Rechtssatz

Die Beweislastumkehr greift auch bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten Platz. Es muss allerdings nach Lage der Sache der Schluss gerechtfertigt sein, dass der kausal handelnde Schädiger eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Eine solche Sorgfaltspflichtverletzung stellt auch die Lückenhaftigkeit der ärztlichen Dokumentation dar, in der ein Famulant als Assistent aufscheint, während im Prozess behauptet wird, dass Primarius Professor Doktor N assistiert hätte. Verletzt der Arzt seine Dokumentationspflicht in Bezug auf Umstände, die für den Schadeneintritt erheblich sein können, greift Beweislastumkehr Platz.

Normen

ABGB §1298
ABGB §1299 B
ÄrzteG 1998 §51 Abs1
ÄrzteG 1984 §22a

1 Ob 532/94OGH25.01.1994

Veröff: SZ 67/9

1 Ob 567/95OGH29.05.1995

Auch; nur: Die Beweislastumkehr greift auch bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten Platz. (T1)

4 Ob 554/95OGH07.11.1995

Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht hat im Prozess beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt, um auch für die Prozessführung eine gerechte Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis zu schaffen. (T2) Veröff: SZ 68/207

1 Ob 2317/96hOGH16.12.1996

Auch; nur T1

2 Ob 235/97sOGH04.09.1997

Vgl auch

3 Ob 2121/96zOGH28.08.1997

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 337/98dOGH01.12.1998

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde, sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße. (T3)

1 Ob 231/98xOGH19.01.1999

Vgl auch; nur T1

6 Ob 258/00kOGH15.03.2001

Vgl auch; Beis wie T3

8 Ob 134/01sOGH16.08.2001

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wenn der Arzt eine bestimmte beratende auf den einzelnen Patienten bezogene Leistung vornimmt, hat er die diagnostischen Grundlagen dafür festzuhalten. (T4); Beisatz: Ärztliche Dokumentationspflicht bei Vorsorgeuntersuchung. (T5)

10 Ob 38/00mOGH10.07.2001

nur T1

9 Ob 6/02aOGH20.02.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht hat im Prozess (bloß) beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflicht entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt. Diese Beweiserleichterung hilft dem Patienten insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde. (T6)

8 Ob 127/02pOGH29.08.2002

Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2002/110

6 Ob 47/03kOGH20.03.2003

Auch; Beis wie T3

8 Ob 10/03hOGH18.09.2003

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

9 Ob 116/03dOGH08.10.2003

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

1 Ob 139/04dOGH12.08.2004

Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2004/122

6 Ob 86/05yOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Liegt eine mangelhafte Dokumentation eines Untersuchungsergebnisses vor, ist nicht entscheidend, ob der beklagte Arzt möglicherweise bei der Untersuchung bestehende Auffälligkeiten subjektiv nicht wahrnahm, sondern nur, ob solche Auffälligkeiten objektiv nicht vorhanden waren. (T7)

6 Ob 37/06vOGH06.04.2006

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können. (T8)

10 Ob 19/06aOGH28.03.2006

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 262/07dOGH24.01.2008

nur T1

4 Ob 199/10hOGH15.12.2010

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Anknüpfen am Zweck der Dokumentationspflicht zeigt, dass diese Rechtsprechung auf einer ergänzenden Auslegung des Behandlungsvertrags beruht. (T9) <br/>Beisatz: Der Grund der Beweiserleichterung liegt daher in Wertungen des materiellen Rechts. (T10)<br/>Veröff: SZ 2010/157

6 Ob 259/10xOGH28.01.2011

Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung gilt auch für Hebammen und andere medizinische Berufe. (T11)<br/>Beis ähnlich wie T7

6 Ob 41/11iOGH14.04.2011

nur T1

1 Ob 218/13kOGH19.12.2013

Vgl

1 Ob 41/16kOGH28.04.2016

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6

7 Ob 70/17wOGH27.09.2017

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8

3 Ob 154/17vOGH24.01.2018

Auch; Beisatz: Es trifft nicht zu, dass der Nachweis einer jeden nicht dokumentierten Maßnahme nur durch eine „objektive Beweisführung“ zu erbringen oder die Vernehmung des Arztes als Beweismittel ausgeschlossen sein sollte. (T12)

1 Ob 36/23kOGH25.04.2023

vgl; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Daher folgt aus der Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht nicht automatisch die Bejahung der (im Unterbleiben der indizierten Maßnahme bestehenden) Sorgfaltspflichtverletzung. (T13)<br/>Beisatz: Vielmehr liegt die Beweiserleichterung für den Patienten (nur) darin, dass nunmehr der Arzt nachzuweisen hat, dass die (nicht dokumentierte) Maßnahme nicht indiziert war, die Maßnahme ungeachtet des Dokumentationsfehlers tatsächlich gesetzt wurde oder das anzunehmende Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist. (T14)<br/>Anm: So bereits 3 Ob 195/22f [Rz 15]. Vgl auch RS0038270.

Dokumentnummer

JJR_19940125_OGH0002_0010OB00532_9400000_001

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