European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00154.17V.0124.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach klargestellt, dass jene rechtliche Schlüsse, die der Kläger in seiner außerordentlichen Revision aus den Entscheidungen 8 Ob 134/01s und 8 Ob 10/03m ziehen will, nicht zutreffen: Daraus kann nämlich gerade nicht abgeleitet werden, der Nachweis einer (jeden) nicht dokumentierten Maßnahme sollte nur durch eine „objektive Beweisführung“ zu erbringen oder die Vernehmung des Arztes als Beweismittel ausgeschlossen sein (6 Ob 37/06v; 6 Ob 86/05y; jüngst 7 Ob 70/17w). Die dazu vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen sind daher für den Obersten Gerichtshof bindend.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)