OGH 3Ob151/93; 3Ob146/93; 3Ob187/93 (RS0013515)

OGH3Ob151/93; 3Ob146/93; 3Ob187/936.9.2023

Rechtssatz

Es gibt nach Vollstreckbarkeit des auf Duldung oder Unterlassung lautenden Exekutionstitels keinen Zeitraum, in dem der Verpflichtete sanktionslos dem Titel zuwiderhandeln könnte. Auch der Exekutionsbewilligungsantrag ist bereits ein Strafantrag, mit dem eine Vollzugsstufe beginnt. Es sind daher auf Grund weiterer Strafanträge für Zuwiderhandeln nach Einbringen des Exekutionsbewilligungsantrages aber vor Bewilligung der Exekution Strafen zu verhängen (ausdrückliche Ablehnung von SZ 64/72).

Normen

EO §355 VIIb
EO §359

3 Ob 151/93OGH20.10.1993

Veröff: SZ 66/132 = EvBl 1994/94 S.460

3 Ob 146/93OGH24.11.1993
3 Ob 187/93OGH24.11.1993

nur: Es gibt nach Vollstreckbarkeit des auf Duldung oder Unterlassung lautenden Exekutionstitel keinen Zeitraum, in dem der Verpflichtete sanktionslos dem Titel zuwiderhandeln könnte. (T1)

3 Ob 2231/96aOGH18.06.1997
3 Ob 163/99pOGH28.06.1999

Vgl auch; nur: Auch der Exekutionsbewilligungsantrag ist bereits ein Strafantrag, mit dem eine Vollzugsstufe beginnt. (T2)

3 Ob 168/99yOGH24.11.1999

Veröff: SZ 72/194

3 Ob 21/00kOGH20.06.2000
3 Ob 76/07hOGH19.12.2007

Auch; nur T1

3 Ob 190/11dOGH14.12.2011

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Verpflichtete ist sogleich verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die titulierte Verpflichtung erfüllen zu können. Nur wenn er dem nachkam, kann er sich darauf berufen, ohne jedes Verschulden dem Exekutionstitel zuwider gehandelt zu haben. (T3)

3 Ob 220/11sOGH18.01.2012

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Er ist daher verpflichtet, sogleich alles Zumutbare zu unternehmen, um die darin titulierte Verpflichtung erfüllen zu können. (T4)

3 Ob 19/12hOGH22.02.2012

Vgl; Beis wie T3

3 Ob 8/12sOGH22.02.2012
3 Ob 11/12gOGH14.03.2012

Vgl auch; Beis wie T3

3 Ob 115/13bOGH21.08.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Sich auf die Rechtsansicht anderer zu verlassen, reicht nicht aus. (T5)

3 Ob 89/14fOGH23.07.2014

Auch; Beis wie T3

3 Ob 242/14fOGH21.04.2015

Auch; Beis wie T3

3 Ob 129/16sOGH24.08.2016

Auch; Beis wie T3

3 Ob 132/17hOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T3

3 Ob 162/17wOGH22.11.2017

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

3 Ob 226/18hOGH19.12.2018

Vgl auch; Beis wie T3

3 Ob 141/23sOGH06.09.2023

vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4<br/>Beisatz: Hier: Bereits prophylaktisch Kontrollmechanismen für den Fall zu implementieren, dass die eine oder andere Firma, die mit der Umsetzung der Einhaltung des titelmäßigen Unterlassungsgebots beauftragt wurden, nicht wie vereinbart tätig werden würde, stellte eine Überspannung der Anforderungen an die Verpflichtete dar. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19931020_OGH0002_0030OB00151_9300000_001

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