Rechtssatz
Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird. Dieses Tatbestandsmerkmal ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt.
Angestellte — wichtiger Grund — Fortbeschäftigung — Fortsetzung — Zumutbarkeit — Unzumutbarkeit — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis
9 ObA 319/00b | OGH | 10.01.2001 |
nur: Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird. (T1) Beisatz: Die Unzumutbarkeit stellt das auf den konkreten Fall bezogene Merkmal des wichtigen Grundes dar. (T2) |
9 ObA 323/00s | OGH | 24.01.2001 |
nur: Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird. (T3) |
8 ObA 9/03m | OGH | 27.02.2003 |
Vgl auch; nur: Dieses Tatbestandsmerkmal ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (T4) |
8 ObA 65/04y | OGH | 16.07.2004 |
nur: Essentielles Tatbestandsmerkmal jeder gerechtfertigten Entlassung ist dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist. (T5) |
9 ObA 12/16d | OGH | 18.03.2016 |
Beisatz: Hier: Einmalige abfällige Bemerkung des nahezu 22 Jahre ohne Ermahnungen bei der Beklagten beschäftigten Klägers über die Geschäftsführerin der Beklagten in einem Gespräch mit einem ehemaligen Arbeitskollegen. (T6)<br/> |
8 ObA 77/22i | OGH | 25.01.2023 |
Beisatz: Für einen Entlassungsgrund ist erforderlich, dass der Dienstnehmer Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass diesem eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. (T7)<br/>Bem: Ebenso RS0029095. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00219_9200000_001
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