OGH 10ObS30/91; 10ObS263/91; 10ObS43/92; 10ObS33/92; 10ObS61/92; 10ObS204/92; 10ObS58/93; 10ObS132/93; 10ObS6/94 (RS0084271)

OGH10ObS30/91; 10ObS263/91; 10ObS43/92; 10ObS33/92; 10ObS61/92; 10ObS204/92; 10ObS58/93; 10ObS132/93; 10ObS6/9422.8.2023

Rechtssatz

Für Verrichtungen, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Nur dann, wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, so ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interessen wären hier nur der Nebenzweck des Handelns und hätten für den Unfall daher ledigliche eine Gelegenheitsursache gebildet.

Arbeitgeber

 

Normen

ASVG §175

10 ObS 30/91OGH12.02.1991

Veröff: SSV-NF 5/10

10 ObS 263/91OGH08.10.1991

Veröff: SSV-NF 5/106

10 ObS 43/92OGH25.02.1992

Veröff: SSV-NF 6/24

10 ObS 33/92OGH25.02.1992

Veröff: SSV-NF 6/21

10 ObS 61/92OGH28.04.1992

Beisatz: Der Urlaub ist grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen (hier: Schischuhtest im Wintersporturlaub). (T1) Veröff: SSV-NF 6/50

10 ObS 204/92OGH15.09.1992

Beisatz: Hier: § 90 Abs 1 B-KUVG. (T2)

10 ObS 58/93OGH15.04.1993

Auch; Beisatz: Unfall beim Ausmalen der für Wohnzwecke überlassenen ehemaligen Büroräume des Dientgebers ist kein Arbeitsunfall. (T3) Veröff: SZ 66/50

10 ObS 132/93OGH07.09.1993

Beisatz: Im eigenwirtschaftlichen Interesse gelegene Freizeitgestaltung überwiegt bei Zurverfügungstellung eines Motorrades zu beliebigen privaten Fahrten während eines verlängerten Wochenendes auch dann, wenn bei Rückgabe des Motorrades ein kurzer Testbericht zu erstatten war. (T4) Veröff: SZ 66/104

10 ObS 6/94OGH18.01.1994

Auch; Beisatz: Hier: Unfall auf einer Schiabfahrt, die während der Zeit des Zuwartens auf eine dienstliche Besprechung unternommen wurde. (T5)

10 ObS 260/93OGH08.02.1994

nur: Für Verrichtungen, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. (T6)

10 ObS 269/94OGH06.12.1994

Auch; Beisatz: Wenn die betrieblichen Interessen gegenüber den privaten nicht erheblich in den Hintergrund treten. (T7)

10 ObS 96/95OGH08.06.1995

nur: Wenn für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, so ist der Unfall kein Arbeitsunfall. (T8)

10 ObS 251/95OGH12.12.1995

Beis wie T7

10 ObS 264/95OGH09.01.1996

Auch

10 ObS 162/97iOGH22.05.1997

Auch

10 ObS 348/97tOGH15.10.1997

Auch

10 ObS 203/97vOGH04.11.1997

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Sportliche Betätigung (Teilnahme an Wettkämpfen) ist Ausfluß der Erwerbstätigkeit des Versicherten. (T9)

10 ObS 274/98mOGH18.08.1998

Vgl auch

10 ObS 253/98yOGH20.10.1998

nur T6; Beisatz: Tennis spielen in der Freizeit erfolgt regelmäßig aus persönlichen Gründen, dient den privaten unversicherten Interessen und gehört zu den sogenannten eigenwirtschaftlichen Handlungen, die grundsätzlich nicht von der Unfallversicherung geschützt werden. (T10); Beisatz: Mag auch die Teilnahme an einem Tennisturnier neben dem Wettkampf als solchem letztlich auch der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre für spätere geschäftliche Unterredungen und Anbahnungen dienen, so handelt es sich doch um keine den Geschäftsbeziehungen zu dienen bestimmte Tätigkeit. (T11)

10 ObS 33/99xOGH18.02.1999

Beis wie T10; Beisatz: Hier: Fußballspielen. (T12)

10 ObS 67/99xOGH05.10.1999

Vgl auch; nur T6

10 ObS 288/99xOGH22.02.2000

Beisatz: Hier: Behindertenbetreuer, der Unfall beim Volleyballspielen neben beziehungsweise gelegentlich der Behindertenbetreuung erlitt; kein Arbeitsunfall. (T13)

10 ObS 19/00tOGH02.05.2000

Auch; Beisatz: Stand die private Verrichtung im Vordergrund, ist der unterwegs erfolgte Kundenbesuch keine wesentliche Bedingung für die Zurücklegung des gemischten Weges, welcher schon aus diesem Grund nicht der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. (T14)

10 ObS 306/00yOGH06.03.2001

Auch; Beisatz: Hier: Unfall beim Fensteröffnen, um einen erst herzustellenden zukünftigen Arbeitsraum zu lüften (Versicherungsschutz verneint). (T15)

10 ObS 30/01mOGH06.03.2001

nur T6

10 ObS 59/01aOGH03.04.2001

nur T6

10 ObS 137/02yOGH27.08.2002

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Aktive Teilnahme eines selbständigen PR-Beraters an einem Fußballturnier zum Zweck der Kontaktaufnahme und Kontaktpflege. (T16)

10 ObS 103/04aOGH27.07.2004

nur T6; Beis wie T7

10 ObS 4/10aOGH09.02.2010

Auch; Beisatz: Der Versicherte steht - auch nach den Grundsätzen, die bei sogenannten gemischten Tätigkeiten maßgebend sind - nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen seine eigenwirtschaftlichen Interessen maßgeblich sind und die auch vorhandenen betrieblichen Interessen nur einen völlig in den Hintergrund stehenden Nebenzweck des Handelns bilden. (T17)

10 ObS 102/10pOGH27.07.2010

Auch

10 ObS 133/10xOGH05.10.2010

Auch

10 ObS 3/12gOGH14.02.2012

Auch; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz für Elektroinstallationsarbeiten ohne Gewerbeberechtigung als Gefälligkeitsdienst für die Ehefrau und im eigenen Interesse des selbständigen Elektrohändlers, Radiotechnikers und Fernsehtechnikers. (T18)

10 ObS 178/12tOGH29.01.2013

Auch; Beis wie T17; Beisatz: Ein Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine Tätigkeit auch wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. (T19)

10 ObS 111/17xOGH13.09.2017

Auch; nur T6

10 ObS 17/20bOGH16.04.2020

nur T6; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Kein Unfallversicherungsschutz bei einem Kletterunfall, den der Kläger bei einer Klettertour mit einem Bekannten erleidet, im Zuge derer sie auch über ein gemeinsames geschäftliches Projekt sprachen. (T20)

10 ObS 57/23iOGH22.08.2023

vgl; nur T6; Beisatz nur wie T7; Beisatz nur wie T19<br/>Beisatz: Hier: Mopedausflug. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19910212_OGH0002_010OBS00030_9100000_002

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