Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die entscheidende Frage, ob die unfallverursachende Handlung mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem ausreichenden inneren Zusammenhang steht (§ 175 Abs 1 ASVG), wurde vom Berufungsgericht zutreffend verneint (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Für Verrichtungen, die sowohl im privaten als auch im betrieblichen Interesse liegen (sogenannte gemischte Tätigkeiten), besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Waren für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen die privaten Interessen maßgebend, dann ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die auch vorhandenen betrieblichen Interessen waren in einem solchen Fall nur Nebenzweck des Handelns und bildeten nur eine Gelegenheitsursache des Unfalls (SSV-NF 6/94, 6/50, 6/24, 5/106, 5/10 ua).
Selbst wenn man dem Kläger darin folgt, dass er subjektiv der Meinung war, seiner die Versicherung begründenden Beschäftigung nachzukommen, scheitert sein Standpunkt bezüglich des Vorliegens eines Unfalls bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit an der - entgegen der Mutmaßung des Berufungsgerichts auch hier gebotenen und letztlich ohnehin auch vom Berufungsgericht berücksichtigten - objektiven Betrachtung des Geschehens aus der Sicht eines Außenstehenden (Tomandl, SV-System,
11. Erglfg, 280 f; SSV-NF 2/243, 8/8 ua). Dabei wurde entgegen der Ansicht des Revisionswerbers die Verantwortung eines Behindertenbetreuers, der einen Behinderten an fünf Tagen der Woche "rund um die Uhr" betreut, vom Berufungsgericht keineswegs "missinterpretiert". Die Abgrenzung von zum Teil im privaten, zum Teil im betrieblichen Interesse entfalteten Tätigkeiten mag bei einem "rund um die Uhr" ausgeübten Sozialberuf schwieriger als sonst sein. Die Ansicht aber, dass ein Behindertenbetreuer quasi schon begriffsnotwendig keine Tätigkeiten im privaten Interesse ausüben kann, wird nicht geteilt. Es trifft nämlich keineswegs zu, dass ein Arbeitnehmer während der gesamten Dauer der Arbeitszeit in jedem Fall durchgehend dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. Dieser besteht vielmehr nur, wenn und solange er eine Tätigkeit ausübt, die in dem im § 175 Abs 1 ASVG genannten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung steht. Wird eine bestimmte, vom Versicherten in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit allein oder - wie hier - überwiegend von privaten Motiven bestimmt, so ist für die Dauer dieser Tätigkeit der Zusammenhang mit dem Betrieb gelöst; der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht in dieser Zeit nicht (SSV-NF 10/2 mwN). Der gegenständliche Unfall ereignete sich entgegen der Darstellung der Revision nicht bei sportlichen Aktivitäten des Klägers "mit" dem Behinderten - es steht daher auch nicht deren "Berechtigung" auf dem Prüfstand -, sondern bei sportlichen Aktivitäten des Klägers neben bzw gelegentlich der Behindertenbetreuung. Die privaten Interessen des Klägers als Volleyballspieler standen dabei bei Zugrundelegung der lebensnahen Sicht eines objektiven Beobachters derart im Vordergrund, dass die Tätigkeit des Klägers als Behindertenbetreuer nur mehr bloße Gelegenheitsursache des Unfalls war.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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