Rechtssatz
Wird während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht, ist die Erhöhung der Vorschüsse mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten bzw dem Monatsersten selbst dann anzuordnen, wenn die Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an bewilligt worden ist.
8 Ob 633/90 | OGH | 24.01.1991 |
Beisatz: Die Erhöhung der Vorschüsse darf nur für den noch offenen Teil des zuletzt anläßlich der Gewährung (õ 8) oder Weitergewährung der Vorschüsse (õ 18 Abs 1) bestimmten Zeitraums angeordnet werden. Diese Beschränkung betrifft nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der Absicht des Gesetzgebers lediglich den Entzeitpunkt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0070OB00582_9000000_001
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