Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes im Ausspruch über die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse mit Wirkung vom 1.9.1990 wiederhergestellt wird.
Text
Begründung
Dem mj. Sascha P***** werden seit dem Jahr 1984 Unterhaltsvorschüsse nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt. Die letzte Weitergewährung erfolgte mit Beschluß des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 25.9.1990 für den Zeitraum vom 1.10.1990 bis 30.9.1993.
Der letzen Weitergewährung lag ein Unterhaltstitel des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 25.2.1988 zugrunde, der den Vater des Minderjährigen zur Zahlung von monatlich S 2.000,-- verpflichtete (ON 48). Mittlerweile wurde diese Unterhaltsverpflichtung erhöht. Auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 23.10.1990 (ON 59) hat der Vater des Minderjährigen seit 1.9.1990 monatlich S 2.500,-- zu zahlen.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlaß der Änderung des Unterhaltstitels erhöhte das Bezirksgericht Mattighofen mit Beschluß vom 4.1.1991 (ON 61) die dem Minderjährigen gewährten Unterhaltsvorschüsse vom 1.9.1990 bis zum 30.9.1993 auf monatlich S 2.500,--. Infolge Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz änderte das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß dahin ab, daß der erhöhte Unterhaltsvorschuß gemäß § 19 Abs.2 UVG nicht schon ab 1.9.1990, sondern erst ab 1.10.1990 gewährt wird. Es folgte damit der von einigen Instanzgerichten vertretenen Rechtsansicht, daß nur die jeweils letzte Vorschußperiode Gegenstand einer Erhöhung sein könne (EFSlg.54.820, 57.570 und 57.571). Wegen der uneinheitlichen Rechtsprechung zu § 19 Abs.2 UVG wurde allerdings ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Minderjährigen ist berechtigt.
Die hier strittige Rechtsfrage wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt dahin entschieden, daß die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse aus Anlaß einer Erhöhung der Beiträge des Unterhaltspflichtigen selbst dann mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten (bzw. dem Monatsersten, auf den die Unterhaltserhöhung fällt) anzuordnen ist, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge bewilligt worden ist (7 Ob 582/90; 3 Ob 585/90; 7 Ob 608/90; 1 Ob 619/90; 7 Ob 630/90; 6 Ob 704/90). Schon aus dem Wortlaut des § 19 Abs.2 UVG ergibt sich nämlich, daß die im Falle der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages anzuordnende Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zugleich mit der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wirksam werden soll. Dies war auch die Absicht des Gesetzgebers. § 19 Abs.2 UVG erhielt seine derzeitige Fassung durch das Bundesgesetz BGBl.1980/278. Anlaß der Gesetzesänderung war, daß die damalige Rechtslage, wonach die Zeitpunkte der Unterhalts- und Vorschußerhöhung auseinanderfallen konnten, zu Nachteilen für die unterhaltsberechtigten Kinder und zu gelegentlichen Schwierigkeiten bei der Vollziehung des Gesetzes geführt hatten. Künftig sollten daher bei einer Unterhaltserhöhung während des Laufens von Unterhaltsvorschüssen zugleich auch die Vorschüsse hinaufgesetzt werden können (276 BlgNR XV.GP, 14). Wenn die Unterhaltsvorschüsse gemäß § 18 Abs.1 UVG weitergewährt werden, liegt eine fortgesetzte Vorschußgewährung (ein Weiterlaufen der Vorschüsse) und nicht eine neue Unterhaltsgewährung (also neue Vorschußperiode) vor. Durch die Wortfolge "bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums" sollte, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, lediglich klargestellt werden, daß die Erhöhung der Vorschüsse nur für den noch offenen Teil des zuletzt anläßlich der Gewährung (§ 8 UVG) oder Weitergewährung der Vorschüsse (§ 18 Abs.1 UVG) bestimmten Zeitraums angeordnet werden darf. Diese Beschränkung betrifft nach der Absicht des Gesetzgebers lediglich den Endzeitpunkt. Sie beruht auf der Erwägung, daß sich die Überprüfung des Gerichts im Falle der Vorschußerhöhung auf die Wirksamkeit der Unterhaltserhöhung zu beschränken hat, die ursprünglich für die Vorschußgewährung bestimmte Frist aber nur nach Durchführung eines Verfahrens nach § 18 UVG verlängert werden kann (276 BlgNR XV.GP, 14). Damit soll verhindert werden, daß ohne Durchführung des gesetzlich hiefür vorgesehenen Verfahrens mit der Erhöhung zugleich auch der Zeitraum, für den die Vorschüsse gewährt oder weitergewährt wurden, verlängert wird. Gegen die Anordnung, die Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse etwa gleichzeitig mit der Erhöhung des Unterhaltsbeitrags wirksam werden zu lassen, besteht ein solcher Vorbehalt nicht.
Die vom Rekursgericht in Unkenntnis der noch nicht veröffentlichten Judikatur des Obersten Gerichtshofes vertretene Auffassung kann daher nicht geteilt werden. Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
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