Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben.
Text
Begründung
Der minderjährigen Michaela Manuela H***** wurden mit Beschluß vom 9.9.1991 Unterhaltsvorschüsse vom 1.9.1991 bis 31.8.1994 gewährt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9.12.1994, bestätigt mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 12.1.1995 wurde der Unterhaltsschuldner Renato P***** dazu verpflichtet, ab 1.7.1994 einen erhöhten Unterhalt von S
2.940 zu bezahlen.
Am 19.1.1995 erhöhte das Erstgericht den Unterhaltsvorschuß vom 1.7.1994 bis 31.8.1994 gemäß § 19 Abs 2 UVG auf S 2.940 pro Monat.
Das Rekursgericht bestätigte infolge Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Gemäß § 19 Abs 2 UVG habe das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefaßten Beschluß über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraumes zu erhöhen, wenn der Unterhaltsbeitrag erhöht wird; die Erhöhung sei mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten, fällt die Erhöhung auf einen Monatsersten, mit diesem anzuordnen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergebe sich, daß die im Falle der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages anzuordnende Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zugleich mit der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wirksam werden solle. Die hier vorgenommene rückwirkende Unterhaltsvorschußerhöhung sei zulässig. Es bestehe kein zwingender Grund, warum eine rückwirkende Unterhaltsvorschußerhöhung nur während einer aufrechten, laufenden Vorschußperiode gewährt werden dürfte. Erklärtes Ziel des § 19 Abs 2 UVG sei es doch, im Falle der Erhöhung der Alimentation auch zeitgleich den Unterhaltsvorschuß wirksam werden zu lassen, weil es früher wegen des damit verbundenen Nachteils für die Kinder und wegen der gelegentlichen Schwierigkeiten der Vollziehung als unbefriedigend empfunden worden sei, daß Unterhaltserhöhung und Vorschußerhöhung zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt wirksam werden konnten.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz ist berechtigt.
Gemäß § 19 Abs 2 UVG ist der Unterhaltsvorschuß von Amts wegen oder auf Antrag anzupassen, wenn die Unterhaltsleistung erhöht wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Unterhaltsvorschuß selbst dann mit dem der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten (dem Monatsersten, auf den die Unterhaltserhöhung fällt) anzugleichen, wenn die letzte Weitergewährung von einem danach gelegenen Zeitpunkt an, aber in ununterbrochener Folge bewilligt worden ist (ÖA 1992, 63; ÖA 1991, 117). Dadurch soll erreicht werden, daß die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses zugleich mit der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages wirksam wird.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits erkannt, daß die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses auf Antrag voraussetzt, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden (4 Ob 526, 527/95; 6 Ob 550/94). Nichts anderes kann für den Fall der Erhöhung des Unterhaltsvorschusses von Amts wegen gelten; hier ist Voraussetzung, daß Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. Der Gesetzeszweck, den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschuß und Unterhaltstitel herzustellen, fordert eine Anpassung nur, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird (276 BlgNR 15.GP 7 und 14).
Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der Beschlußfassung erster Instanz über die rückwirkende Erhöhung des Unterhaltsvorschusses die bis 31.8.1994 laufenden Unterhaltsvorschüsse bereits ausgelaufen. Es wurde damit kein laufender Vorschuß erhöht, sondern ausschließlich eine rückwirkende Erhöhung vorgenommen. Eine Erhöhung des Unterhaltsvorschusses ist jedoch in einem solchen Fall, in dem die Vorschüsse bereits eingestellt sind, ausgeschlossen, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschußzahlungen für die Vergangenheit und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschußzahlungen vorgenommen wird.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.
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