OGH 10ObS347/88; 10ObS48/90; 10ObS120/90; 10ObS324/90; 10ObS81/91; 10ObS155/91; 10ObS213/91; 10ObS286/91; 10ObS371/91; 10ObS355/91; 10ObS148/92; 10ObS34/93; 10ObS46/93; 10ObS56/93; 10ObS194/93; 10ObS95/94; 10ObS210/95; 10ObS248/98p; 10ObS343/00i; 10ObS202/01f; 10ObS385/01t; 10ObS154/02y; 10ObS202/02g; 10ObS125/03k; 10ObS143/03g; 10ObS49/04k; 10ObS101/06k; 10ObS29/08z; 10ObS83/08s; 10ObS72/10a; 10ObS71/12g; 10ObS168/13y; 10ObS54/16p; 10ObS110/21f; 10ObS107/22s; 10ObS126/22k; 10ObS21/23w (RS0084939)

OGH10ObS347/88; 10ObS48/90; 10ObS120/90; 10ObS324/90; 10ObS81/91; 10ObS155/91; 10ObS213/91; 10ObS286/91; 10ObS371/91; 10ObS355/91; 10ObS148/92; 10ObS34/93; 10ObS46/93; 10ObS56/93; 10ObS194/93; 10ObS95/94; 10ObS210/95; 10ObS248/98p; 10ObS343/00i; 10ObS202/01f; 10ObS385/01t; 10ObS154/02y; 10ObS202/02g; 10ObS125/03k; 10ObS143/03g; 10ObS49/04k; 10ObS101/06k; 10ObS29/08z; 10ObS83/08s; 10ObS72/10a; 10ObS71/12g; 10ObS168/13y; 10ObS54/16p; 10ObS110/21f; 10ObS107/22s; 10ObS126/22k; 10ObS21/23w21.3.2023

Rechtssatz

Vom Versicherten kann eine Wohnsitzverlegung gefordert werden, die ihn in die Lage versetzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen. Ist die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht ausgeschlossen, so ist festzustellen, ob bei entsprechender Wahl des Wohnortes, etwa bei Übersiedlung in den städtischen Bereich, im Umkreis von einen Kilometer eine ausreichende Anzahl von Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung steht, wobei insbesonders auch die vom österreichischen Institut für Raumplanung erstellte (allenfalls zu konkreten Fragen zu ergänzende) Studie über die Erreichbarkeitsverhältnisse im Individualverkehr und im öffentlichen Verkehr in Österreich im Zusammenhalt mit einem entsprechenden Sachverständigengutachten eine Grundlage bieten könnten.

Normen

ASVG §255 Dd
ASVG §255 E
ASVG §273

10 ObS 347/88OGH05.12.1989

Veröff: SZ 62/195 = SSV-NF 3/142

10 ObS 48/90OGH27.03.1990
10 ObS 120/90OGH29.05.1990

nur: Vom Versicherten kann eine Wohnsitzverlegung gefordert werden, die ihn in die Lage versetzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen. (T1)<br/>Veröff: SSV-NF 4/78

10 ObS 324/90OGH23.10.1990

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es ist ohne Bedeutung, dass der Kläger seinen Wohnsitz aus medizinischen Gründen nur gemeinsam mit seiner Familie verlegen kann, zumal seine Ehefrau gemäß § 92 Abs 1 ABGB verpflichtet ist, mitzuziehen (§ 48 ASGG). (T2)

10 ObS 81/91OGH09.04.1991

nur T1; Beisatz: Wenn dem Versicherten die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht verwehrt ist. (T3) <br/>Veröff: SSV-NF 5/38

10 ObS 155/91OGH11.06.1991

nur T1; Beisatz: Hier: Wohnsitzverlegung in den Großstadtbereich mit wesentlich niedrigeren Einstiegen bei U-Bahn, Straßenbahn und Autobus als bei Eisenbahnwaggons zumutbar. (T4)

10 ObS 213/91OGH17.09.1991

Auch; nur T1; Beisatz: Wohnsitzverlegung auch dann zumutbar, wenn die Klägerin an ihren bisherigen Wohnsitz seit Jahrzehnten ihren Lebensmittelpunkt hat und dort auch ihre acht Kinder leben. (T5)

10 ObS 286/91OGH12.11.1991

Vgl auch; nur T1<br/>Veröff: SSV-NF 5/121

10 ObS 371/91OGH28.01.1992

Vgl auch

10 ObS 355/91OGH10.03.1992

nur T1; Beis wie T3

10 ObS 148/92OGH16.06.1992

Auch; nur T1; Beisatz: Ob ein für eine Verweisung ausreichender Arbeitsmarkt besteht, ist auf Grund der Zahl der Arbeitsplätze im gesamten Bundesgebiet zu beurteilen. (T6)

10 ObS 34/93OGH18.02.1993

Auch; Beisatz: Hier: Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln medizinisch ausgeschlossen. (T7)

10 ObS 46/93OGH15.04.1993

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6<br/>Veröff: SSV-NF 7/37

10 ObS 56/93OGH21.12.1993

nur T1; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 66/184

10 ObS 194/93OGH21.09.1993

nur T1; Beis wie T3

10 ObS 95/94OGH26.04.1994

nur T1; Beis wie T7

10 ObS 210/95OGH14.11.1995

nur T1; Beis wie T3

10 ObS 248/98pOGH15.09.1998

Auch; nur T1

10 ObS 343/00iOGH16.01.2001

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Da die Lage des Wohnortes für die Frage der Invalidität keine Bedeutung hat, wenn dem Versicherten die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht verwehrt ist, kommt es auf die im gesamten Bundesgebiet vorhandenen Arbeitsplätze an. (T8)

10 ObS 202/01fOGH30.07.2001

Vgl auch

10 ObS 385/01tOGH16.04.2002

nur T1; Beis wie T3

10 ObS 154/02yOGH28.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage der Verweisbarkeit spielt die konkrete familiäre Situation der Versicherten keine Rolle. (T9)

10 ObS 202/02gOGH17.09.2002

Auch; nur T1; Beis wie T3

10 ObS 125/03kOGH29.04.2003

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Für derartige Zumutbarkeitsgründe bleibt jedoch bei Versicherten, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, kein Raum, weil sie einerseits keinen örtlichen Bezugspunkt im Bundesgebiet mehr haben, andererseits aber für sie bei der Beurteilung der Invalidität in jedem Fall die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt in Österreich allein rechtserheblich sind. (T10)

10 ObS 143/03gOGH27.05.2003

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Ist einem Pensionswerber allerdings infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes nur mehr Tagespendeln, nicht aber auch Wochenpendeln und Übersiedeln möglich, dann stehen ihm nur mehr die seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden Arbeitsplätze in seinem tatsächlichen Wohnort und in dessen durch Tagespendeln in zumutbarer Weise erreichbarem Umkreis zur Verfügung. (T11)

10 ObS 49/04kOGH14.09.2004

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Die konkrete familiäre Situation kann auch nicht zu Lasten des Versicherten herangezogen werden. (T12)<br/>Beisatz: Hier: § 124 BSVG. (T13)

10 ObS 101/06kOGH27.06.2006

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T10<br/>Veröff: SZ 2006/97

10 ObS 29/08zOGH10.06.2008

Vgl auch

10 ObS 83/08sOGH26.06.2008

Vgl auch

10 ObS 72/10aOGH01.06.2010

Auch

10 ObS 71/12gOGH05.06.2012

Vgl auch

10 ObS 168/13yOGH19.11.2013

Auch; Beisatz: Von einem Versicherten ist grundsätzlich zu verlangen, dass er ‑ sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen ‑ durch entsprechende Wahl seines Wohnorts, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herstellt, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind. (T14)<br/>Beisatz: Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für die Verweisung auf Teilzeitarbeitsplätze. (T15)

10 ObS 54/16pOGH07.06.2016

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T12; teilweise abweichend von T2; Beisatz: Die konkrete familiäre Situation kann weder zugunsten noch zu Lasten des Versicherten herangezogen werden. Der Umstand, dass dem Versicherten ein Wohnsitzwechsel nur dann möglich ist, wenn seine Gattin mit ihm umzieht, gehört dem individuellen familiären Umfeld des Versicherten an, sodas er für die Beurteilung der Frage der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich keine Bedeutung hat(abweichend von T2). (T16)

10 ObS 110/21fOGH16.11.2021

nur T1; Beis wie T9; Beis wie T16

10 ObS 107/22sOGH13.09.2022

Vgl; Beis wie T15

10 ObS 126/22kOGH17.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Wohnsitzverlegung aus medizinischen Gründen ausgeschlossen. (T17)

10 ObS 21/23wOGH21.03.2023

vgl; Beisatz nur wie T14<br/>Beisatz: Hier: Medizinisches Leistungskalkül schließt Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln nicht aus. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_010OBS00347_8800000_006

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