OGH 10ObS182/88; 10ObS232/88; 10ObS301/88; 10ObS334/88; 10ObS109/89; 10ObS184/89; 10ObS227/89; 10ObS236/90; 10ObS346/90; 10ObS107/91; 10ObS154/91; 10ObS355/91; 10ObS144/92; 10ObS193/92; 10ObS236/92; 10ObS21/96; 10ObS96/98k; 10ObS310/98f; 10ObS117/99z; 10ObS362/99d; 10ObS102/00y; 10ObS117/00d; 10ObS122/01s; 10ObS121/01v; 10ObS153/02a; 10ObS116/03m; 10ObS265/03y; 10ObS47/08x; 10ObS82/09w; 10ObS145/14t; 10ObS43/16w; 10ObS6/20k; 10ObS144/21f; 10ObS126/22k; 10ObS21/23w; 10ObS43/23f (RS0085049)

OGH10ObS182/88; 10ObS232/88; 10ObS301/88; 10ObS334/88; 10ObS109/89; 10ObS184/89; 10ObS227/89; 10ObS236/90; 10ObS346/90; 10ObS107/91; 10ObS154/91; 10ObS355/91; 10ObS144/92; 10ObS193/92; 10ObS236/92; 10ObS21/96; 10ObS96/98k; 10ObS310/98f; 10ObS117/99z; 10ObS362/99d; 10ObS102/00y; 10ObS117/00d; 10ObS122/01s; 10ObS121/01v; 10ObS153/02a; 10ObS116/03m; 10ObS265/03y; 10ObS47/08x; 10ObS82/09w; 10ObS145/14t; 10ObS43/16w; 10ObS6/20k; 10ObS144/21f; 10ObS126/22k; 10ObS21/23w; 10ObS43/23f22.8.2023

Rechtssatz

Ein Versicherter ist wegen einer Gehbehinderung solange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest fünfhundert Meter zu Fuß zurücklegen kann.

Normen

ASVG §255 Ca
ASVG §273
BSVG §124

10 ObS 182/88OGH11.10.1988

Veröff: SSV-NF 2/105

10 ObS 232/88OGH11.10.1988
10 ObS 301/88OGH24.01.1989

Beisatz: In öffentlichen Verkehrsmitteln ist in ausreichender Weise für Sitzplätze für Behinderte vorgesorgt. (T1) Veröff: SSV-NF 3/10 = ZAS 1992/17 S 135 (Firlei)

10 ObS 334/88OGH20.12.1988

Beisatz: Eine zeitliche Einschränkung von dreißig Minuten bei der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes bewirkt allein noch keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (T2) Veröff: SSV-NF 2/145

10 ObS 109/89OGH04.04.1989
10 ObS 184/89OGH04.07.1989

Beis wie T1

10 ObS 227/89OGH12.09.1989
10 ObS 236/90OGH26.06.1990
10 ObS 346/90OGH23.10.1990

Vgl auch; Beisatz: Hier: Versicherter kann bei Einstellen des Rauchens wahrscheinlich in weniger als einem halben Jahr erreichen, dass er eine Wegstrecke von fünfhundert Meter, die er ohne diese zumutbare gesundheitsfördernde Maßnahme zweimal unterbrechen muss, in einem Zug zurücklegen. (T3) Veröff: SSV-NF 4/136

10 ObS 107/91OGH09.04.1991

Beisatz: Die Notwendigkeit, bei Temperaturen von null Grad Celsius und darunter auf einer Wegstrecke von eintausend Meter etwa drei-Minuten-Pausen im Stehen einlegen zu müssen, und zwar die erste nach vierhundert Meter schließt nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (T4) Veröff: SSV-NF 5/39

10 ObS 154/91OGH28.05.1991

Beis wie T1; Beisatz: Kurzfristige Mehranstrengungen machen die allfällige Benützung von Massenverkehrsmitteln auf den Wegen zum und vom Arbeitsplatz noch nicht unzumutbar (Schwierigkeiten beim Einsteigen und Aussteigen einer hochgradig übergewichtigen Person). (T5)

10 ObS 355/91OGH10.03.1992
10 ObS 144/92OGH30.06.1992
10 ObS 193/92OGH15.09.1992
10 ObS 236/92OGH29.09.1992

Beisatz: Dass der Versicherte während einer Gehstrecke von fünfhundert Meter insgesamt zehn Minuten rasten muss, ist noch nicht unzumutbar, weil zwei Pausen von je fünf Minuten die Wartezeiten nicht überschreiten, die öffentliche Verkehrsmittel benützende Arbeitnehmer mitunter auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mehrmals auf sich nehmen müssen. (T6)

10 ObS 21/96OGH20.02.1996

Beis wie T1; Beisatz: Dass auf die Einhaltung der Bestimmungen für die (ausreichende) Bereitstellung von Sitzplätzen für behinderte Personen in öffentlichen Verkehrsmitteln durch das Fahrpersonal seit dem Bestehen schaffnerloser Beförderungsmittel nur mehr erschwert Bedacht genommen werden kann, ist eine Erfahrungstatsache, die der Oberste Gerichtshof (auch schon in seinen Vorentscheidungen) entsprechend mitberücksichtigt hat. (T7)

10 ObS 96/98kOGH31.03.1998

Vgl auch

10 ObS 310/98fOGH13.10.1998

Beisatz: Dass der Versicherte während einer Gehstrecke von fünfhundert Metern insgesamt zwölf Minuten rasten muss, ist noch nicht unzumutbar. (T8)

10 ObS 117/99zOGH29.06.1999

Vgl auch; Beisatz: Allfällige Angstzustände auf dem Weg zur Arbeit (im Sinn einer Agoraphobie, die medikamentös behoben werden können) bewirken keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. (T9)

10 ObS 362/99dOGH25.01.2000

Beisatz: Sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen, hat der Versicherte durch entsprechende Wahl seines Wohnortes, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herzustellen, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind. (T10)

10 ObS 102/00yOGH02.05.2000

Beis wie T6

10 ObS 117/00dOGH06.06.2000
10 ObS 122/01sOGH08.05.2001

Beis ähnlich wie T10

10 ObS 121/01vOGH12.06.2001

Vgl; Beisatz: Können durch psychotherapeutische Behandlungsmethoden (Verhaltenstherapie) in absehbarer Zeit die Hindernisse für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf Dauer beseitigt werden, stellen die Angstzustände des Versicherten schließlich kein Hindernis mehr für eine Berufstätigkeit dar. (T11)

10 ObS 153/02aOGH28.05.2002

Beisatz: Hier: Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG. (T12)<br/>Beis wie T10; Beisatz: Ferner ist vom Versicherten zu verlangen, dass er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, wenn ihm dies aufgrund seines körperlichen und geistigen Zustandes zugemutet werden kann. (T13)

10 ObS 116/03mOGH08.04.2003

Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Daran ändert nichts, dass der Versicherten das Begehen von steilen ungestreuten Wegen im Winter nicht zumutbar ist. (T14)

10 ObS 265/03yOGH13.01.2004

Auch; Beisatz: Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist auch dann eingetreten, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande ist, in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz zu erreichen. Ob diese Voraussetzung besteht, ist eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Tatsachenfeststellungen über die körperlichen und geistigen Einschränkungen des Versicherten zu klären ist. (T15)

10 ObS 47/08xOGH06.05.2008

Beisatz: Der bloßen Gehgeschwindigkeit kommt für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu; maßgeblich ist vielmehr der Zeitaufwand für die zurückzulegende Strecke zur und von der Arbeitsstätte. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Versicherter kann 500 m in 20 bis 25 min zurücklegen. (T17)

10 ObS 82/09wOGH12.05.2009

Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin nach einer Gehstrecke von 300 m eine einminütige Pause einlegen muss, schließt sie nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. (T18)

10 ObS 145/14tOGH16.12.2014
10 ObS 43/16wOGH10.05.2016
10 ObS 6/20kOGH16.04.2020

Beisatz: Hier: Sitzpause von 2-3 Minuten nach 150m erforderlich. (T19)

10 ObS 144/21fOGH14.12.2021

Beis wie T15

10 ObS 126/22kOGH17.01.2023

Vgl; Beisatz: Diese abstrakt und unabhängig vom konkreten Wohnort oder von konkret verfügbaren öffentlichen Verkehrsmitteln vorzunehmende Prüfung schließt im Einzelfall nicht aus, dass eine Wohnsitzverlegung oder ein Wochenpendeln aus individuellen Umständen nicht zumutbar sein können. (T20)

10 ObS 21/23wOGH21.03.2023

vgl; Beisatz wie T20<br/>Beisatz: Hier: Gehstrecke von einem Kilometer in 20 Minuten bewältigbar. (T21)

10 ObS 43/23fOGH22.08.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_010OBS00182_8800000_001

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