OGH 10ObS102/00y

OGH10ObS102/00y2.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Ovesny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Richard Thöndel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter P*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2000, GZ 23 Rs 1/00v-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. November 1999, GZ 48 Cgs 34/98f-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Versicherter wegen einer Gehbehinderung so lange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest 500 m zu Fuß zurücklegen kann (SSV-NF 12/133 mwN ua). Nach den Feststellungen kann der Kläger ohne Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen. Er kann auch einen Anmarschweg von 500 m zu Fuß zurücklegen, wobei er allerdings aufgrund von Durchblutungsstörungen an beiden Beinen zwei Pausen von jeweils 5 Minuten einhalten muss.

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass diese Verlängerung der zur Bewältung eines Anmarschweges von 500 m erforderlichen Zeit auf insgesamt etwa 20 Minuten den Kläger noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließt, ist zutreffend und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 12/133; 6/109 ua). Unter diesen Umständen wurden die Bedingungen, unter denen der Versicherte die Wege zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte bzw der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zurücklegen kann, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Wege zur oder von der Arbeitsstätte häufig durch das Warten auf Massenverkehrsmittel unterbrochen werden und diese Pausen oft länger dauern als die vom Versicherten einzuhaltenden Pausen, nicht als unzumutbar angesehen werden. Diese Erwägungen können auch im vorliegenden Fall angestellt werden und führen zum Ergebnis, dass an den Kläger keine höheren Anforderungen gestellt werden als an den überwiegenden Teil aller anderen Berufstätigen (SSV-NF 12/133 mwN ua).

Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlauf, von der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senates zur Beurteilung der Frage der Anforderungen beim Weg zur und von der Arbeit eines Invaliditätspensionswerbers abzugehen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass beim Kläger weitergehende individuelle gesundheitliche Einschränkungen bei der Zurücklegung des Anmarschweges nicht vorliegen, sodass schon deshalb ein Ausschluss des Klägers vom allgemeinen Arbeitsmarkt auch nicht aufgrund der in der Revision angeführten weiteren Elemente des Anmarschweges (Sitzmöglichkeiten, Witterungsverhältnisse usw) vorliegt.

Ist aber der Kläger nicht wegen der Unmöglichkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, dann bestehen gegen seine nach den Feststellungen gegebene Verweisbarkeit auf leichte, überwiegend im Sitzen zu verrichtende Hilfsarbeitertätigkeiten keine Bedenken. Soweit der Kläger dazu vorbringt, diese Tätigkeiten wären ihm nur unter Einhaltung zusätzlicher Pausen oder sonstiger Dienstfreistellungszeiten möglich, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Der Kläger ist daher nicht invalide im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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