Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die Revision bekämpft unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausschließlich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin trotz ihrer stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und obwohl sie nur mehr einen Anmarschweg von 500 m zurücklegen kann, wobei das Ein- und Aussteigen in ein bzw aus einem jederzeit benützbares(n) öffentliches(n) Verkehrsmittel erschwert sein kann, nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen und nicht invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG ist.
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, das der in seinem Urteil zit Rsp des erkennenden Senates gefolgt ist, ist richtig (§ 48 ASGG).
Insoweit die Rechtsrüge nicht von den in der Berufung nicht bekämpften Feststellungen über die Arbeitsfähigkeit der Klägerin, insbesondere davon ausgeht, daß sie jederzeit ein öffentliches Verkehrsmittel benützen kann, wenn auch das Ein- und Aussteigen erschwert sein kann, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Die Feststellung über das allenfalls erschwerte, aber nicht unmögliche Ein- und Aussteigen beruht auf dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen für innere Medizin ON 8 Gutachtensseite 13 AS 51 und wurde dort mit dem Übergewicht der Klägerin, die nach ihren Angaben bei diesem Sachverständigen 159 cm groß ist und damals 120 kg wog, begründet. Es ist verständlich, daß das Ein- und Aussteigen in bzw aus öffentliche(n) Verkehrsmittel(n) einer so hochgradig übergewichtigen Person schwerer fallen kann als einem normalgewichtigen Fahrgast, zB bei schmalen Türen oder hohen Trittbrettern. Solche kurzfristige Mehranstrengungen, die auch aus anderen Gründen behinderte Fahrgäste, zB Gehbehinderte, auf sich nehmen müssen, machen jedoch der Klägerin die allfällige Benützung von Massenverkehrsmitteln auf den Wegen zum und vom Arbeitsplatz noch nicht unzumutbar, zumal sie im Verkehrsmittel wegen ihrer Behinderung einen Sitzplatz beanspruchen kann (vgl SSV-NF 3/10).
Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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