OGH 10ObS48/88; 10ObS52/91; 10ObS409/90; 10ObS194/91; 10ObS43/91 (RS0085867)

OGH10ObS48/88; 10ObS52/91; 10ObS409/90; 10ObS194/91; 10ObS43/9125.4.2023

Rechtssatz

Jede Klage setzt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss; dies gilt auch für Feststellungsbegehren nach § 65 Abs 2 ASGG.

Normen

ASGG §65 Abs2
ASGG §67 Abs1 Z1
ASGG §69
ASGG §73

10 ObS 48/88OGH28.06.1988

Veröff: SSV-NF 2/67

10 ObS 52/91OGH26.02.1991

Veröff: SSV-NF 5/19

10 ObS 409/90OGH12.03.1991

Veröff: SSV-NF 5/21 = ZAS 1992/5 S 52 (Vogt)

10 ObS 194/91OGH08.10.1991

Vgl; Beisatz: Wurde mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden, so steht dem Betroffenen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage nicht in Betracht kommt. (T1) <br/>Veröff: SZ 64/136 = EvBl 1992/25 S 93 = SSV-NF 5/101

10 ObS 43/91OGH10.12.1991

Veröff: SZ 64/173

10 ObS 171/92OGH04.03.1993
10 ObS 295/92OGH18.03.1993
10 ObS 211/93OGH14.10.1993
10 ObS 174/94OGH20.09.1994

Auch

10 ObS 45/97hOGH06.03.1997

nur: Jede Klage setzt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss. (T2)<br/>Beisatz: An diesem Erfordernis kann wegen des zwingenden Charakters der §§ 67, 69 und 73 ASGG auch ein allfälliges Einverständnis des beklagten Versicherungsträgers mit einer sofortigen Anrufung des Gerichtes nichts ändern. Nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ebnet den Weg zum Sozialgericht. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von § 68 ASGG und anderen Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt. (T3)

10 ObS 136/97sOGH07.05.1997

nur T2; Beis wie T3

10 ObS 208/97dOGH26.06.1997

Vgl auch; nur T2; Beis wie T3

10 ObS 370/97bOGH04.11.1997

Auch; nur T2

10 ObS 154/98iOGH28.04.1998

nur T2; Beis wie T3

10 ObS 233/98gOGH01.09.1998

nur T2

10 ObS 318/98gOGH20.10.1998

Vgl auch

10 ObS 87/99pOGH04.05.1999

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeldleistung. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Fehlender Bescheid gemäß § 12 Abs 5 BPGG. (T5)

10 ObS 335/99hOGH14.12.1999

nur T2; Beisatz: Die Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles, der bisher nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens war und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde, ist unzulässig. (T6)<br/>Beisatz: Die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Invaliditätspension kann keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bilden. (T7)

10 ObS 96/00sOGH25.07.2000

nur T2

8 ObS 68/00hOGH13.07.2000

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Wenn die Klage nicht die vom beklagten Versicherungsträger bescheidmäßig zu entscheidende Kernfrage der Gewährung oder Nichtgewährung der Versicherungsleistung betrifft, ist sie mangels Rechtswegzulässigkeit gemäß § 73 ASGG zurückzuweisen. (T8)

10 ObS 328/00hOGH05.12.2000

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3

10 ObS 2/01vOGH20.02.2001

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Feststellungsklage nach § 65 Abs 2 ASGG setzt auf Grund der sukzessiven Kompetenz jedenfalls auch einen Bescheid voraus, der über das gestellte Feststellungsbegehren des Versicherten abgesprochen hat. (T9)<br/>Beisatz: Das rechtliche Interesse des Betroffenen resultiert im Allgemeinen schon daraus, dass der Sozialversicherungsträger die gegenteilige Feststellung getroffen hat und dieser Bescheid bei mangelnder Bekämpfbarkeit im Klagsweg bindende Wirkung entfalten würde. (T10) <br/>Veröff: SZ 74/23

10 ObS 219/01fOGH30.07.2001

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, infolge gesetzlicher Umdeutung dieses Antrages gemäß § 274 Abs 4 BSVG wurde mit Bescheid über den "Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension" abgesprochen, Zulässigkeit des Rechtsweges für die dagegen erhobene, auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit lautende Klage. (T11)

10 ObS 173/01sOGH30.07.2001

Auch; nur T2; Beis ähnlich T3 nur: Nur eine meritorische Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ebnet den Weg zum Sozialgericht. Liegt eine solche nicht vor, so ist grundsätzlich - von § 68 ASGG und anderen Ausnahmen abgesehen - der Rechtsweg versperrt. (T12)<br/>Beisatz: Verfahrensrechtliche Bescheide der Versicherungsträger unterliegen grundsätzlich nicht der Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der sukzessiven Kompetenz. Nur in § 68 ASGG hat der Gesetzgeber eine Ausnahme statuiert und für den dort geregelten Fall ausnahmsweise bei Vorliegen einer formellen Entscheidung des Versicherungsträgers die Geltendmachung eines Leistungsanspruches im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zugelassen. (T13)

10 ObS 150/01hOGH30.07.2001

Auch; nur T2; Beis wie T11

10 ObS 162/02zOGH28.05.2002

nur T2; Beis wie T8

10 ObS 327/02iOGH22.10.2002

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T12

10 ObS 47/03iOGH18.03.2003
8 ObS 12/03bOGH16.10.2003

nur T2; Beisatz: Wird eine Klage nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG erhoben, obwohl kein Bescheid vorliegt, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen. (T14)<br/>Beisatz: Eine Heilung kann nur erfolgen, wenn die Unzulässigkeit des Rechtsweges bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz (beziehungsweise bis zur Zurückweisung der Klage) geheilt worden ist. (T15)<br/>Veröff: SZ 2003/124

10 ObS 58/03gOGH27.04.2004

Beis wie T9

10 ObS 68/04dOGH21.06.2004

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Leistung medizinischer Hauskrankenpflege. (T16)

10 ObS 116/04pOGH27.07.2004

Vgl auch; Beis wie T7

4 Ob 287/04sOGH14.03.2005

Ähnlich; Beisatz: Die Missachtung sukzessiver Kompetenz ist eine Frage der Rechtswegszulässigkeit. In einem solchen Fall ist die Klage - unter Nichtigerklärung eines dennoch geführten Verfahrens - zurückzuweisen. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Streitigkeiten, die § 16 Abs 3 E-RBG unterliegen. (T18)

10 ObS 1/05bOGH26.04.2005

Auch; Beis wie T15

10 ObS 98/07wOGH11.09.2007

nur T2; Beis wie T8; Beisatz: Der (zulässige) Gegenstand der Bescheidklage beschränkt sich auf jene Ansprüche, über die der Versicherungsträger entschieden hat. (T19)

10 ObS 124/07vOGH27.11.2007

Vgl auch; nur T2

10 ObS 119/08kOGH14.10.2008

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10<br/>Veröff: SZ 2008/152

10 ObS 199/09aOGH19.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Erreichung des Regelpensionsalters von Amts wegen in eine Regelalterspension umgewandelt und neu berechnet wird, wenn Beitragszeiten hinzugekommen sind, ist ein Austausch der Art der begehrten Leistung (hier: vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - Alterspension) im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig. (T20)

10 ObS 14/10xOGH02.03.2010

nur T2; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Die Bestimmung des § 68 ASGG iVm § 362 ASVG ist schon nach ihrem klaren Wortlaut nicht auf Ansprüche auf Waisenpension anzuwenden. (T21)<br/>Beisatz: Bei der Zurückweisung eines Leistungsantrags wegen entschiedener Sache handelt es sich um eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG. Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache ein Leistungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist daher im Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann zu bekämpfen (vgl § 412 ASVG). (T22)<br/>Veröff: SZ 2010/17

10 ObS 21/10aOGH23.03.2010

Auch; Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T23)

10 ObS 3/11fOGH01.03.2011

Vgl

10 ObS 166/13dOGH17.12.2013

nur T2

10 ObS 19/13mOGH17.12.2013

nur T2

10 ObS 120/14sOGH30.09.2014

Vgl; Beis wie T13; Beis wie T15; Beis ähnlich wie T22

10 ObS 17/15wOGH28.04.2015

Auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2015/43

10 ObS 156/15mOGH19.01.2016

Auch; Beis wie T14

10 ObS 116/16fOGH13.09.2016

Beisatz: Hier: Klage auf Zuerkennung der Invaliditätspension gegen Bescheid über Entziehung des Rehabilitationsgeldes. (T24)

10 ObS 22/18kOGH14.03.2018

Auch

10 ObS 125/18gOGH22.01.2019
10 ObS 136/18zOGH28.05.2019
10 ObS 25/20dOGH27.03.2020

Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Entscheidungen des Versicherungsträgers im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen aus einem Unterstützungsfonds sind im Verwaltungsweg zu bekämpfen. (T25)

5 Ob 58/21xOGH20.04.2021

Vgl; Beis nur wie T15; Beisatz: Hier: § 20 lit c StarkstromwegeG. (T26)

1 Ob 62/21fOGH21.04.2021

Vgl; Beis nur wie T15; Beis wie T26

10 ObS 35/21aOGH27.04.2021

Beisatz: Hier: Auch wenn im Verwaltungsverfahren in der Begründung jenes angefochtenen Bescheids, mit dem der Klägerin das Rehabilitationsgeld über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus entzogen wurde, als Entziehungsgrund allein die Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin (§ 99 Abs 3 Z 1 lit a ASVG) herangezogen wurde, ist der beklagte Sozialversicherungsträger berechtigt, im gerichtlichen Verfahren einen zusätzlichen Entziehungsgrund – hier die Verletzung der Mitwirkungspflicht an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 99 Abs 1a ASVG) – geltend zu machen. Dadurch wird im Gerichtsverfahren nicht über einen anderen Anspruch als im Verwaltungsverfahren – nämlich den Anspruch auf Rehabilitationsgeld über einem bestimmten Zeitpunkt hinaus – entschieden. (T27)

10 ObS 138/21yOGH19.10.2021

Beis wie T13; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Antrags des Klägers auf abschlagsfreie Neuberechnung seiner vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 236 Abs 4b ASVG mit Bescheid. (T28)

10 ObS 101/21gOGH19.10.2021

Vgl; Beis wie T1

10 ObS 140/21tOGH16.11.2021

Beisatz: Hier: Abweisung eines Antrags auf Gewährung einer abschlagsfreien Alterspension iSd am 1.1.2020 in Kraft getretenen § 120 Abs 7 GSVG idF BGBl I 2019/103. (T29)

10 ObS 160/21hOGH16.11.2021

Beisatz: Hier: Abweisung eines Antrags auf Gewährung einer abschlagsfreien Alterspension iSd am 1.1.2020 in Kraft getretenen § 120 Abs 7 GSVG idF BGBl I 2019/103. (T30)

10 ObS 30/22tOGH29.03.2022

Beis wie T14; Beis wie T19

10 ObS 48/22iOGH20.04.2022

Vgl; Beis wie T14; Beis wie T17

10 ObS 56/22sOGH13.12.2022

Vgl

8 ObS 8/22tOGH23.02.2023

Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Modifikation des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der rechtsmissbräuchlichen Beanspruchung von Insolvenzentgelt. (T31)<br/>Beisatz: Bringt der Arbeitnehmer Umstände vor, die für den Fremdvergleich insofern von Interesse sind, als dass in ihrem Lichte sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen könnte, so ändert er damit nicht den Streitgegenstand. (T32)

10 ObS 41/23mOGH25.04.2023

vgl; Beisatz nur wie T15

Dokumentnummer

JJR_19880628_OGH0002_010OBS00048_8800000_001

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