OGH 4Ob157/85 (RS0044790)

OGH4Ob157/8517.1.2023

Rechtssatz

Bei Tatsachenbehauptungen ist entscheidend, wann die Partei Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt. Die Partei muss nicht die absolute Gewissheit vom Vorhandensein der Tatsache haben, es genügt vielmehr ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt und dessen Außerachtlassung als Verschulden im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO zugerechnet werden müsste.

Normen

ZPO §39
ZPO §530 Abs1 Z7 G2
ZPO §534 Abs2 Z4
AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6
AußStrG 2005 §74 Abs2 Z4

4 Ob 157/85OGH04.03.1986
10 ObS 371/01hOGH11.12.2001

nur: Bei Tatsachenbehauptungen ist entscheidend, wann die Partei Kenntnis von diesen Tatsachen erlangt. Die Partei muss nicht die absolute Gewissheit vom Vorhandensein der Tatsache haben, es genügt vielmehr ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt. (T1)<br/>Beisatz: Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist der Partei zuzurechnen; die Frist des § 534 Abs 1 ZPO wird dadurch in Lauf gesetzt. (T2)

1 Ob 125/04wOGH22.02.2005

Auch

3 Ob 10/08dOGH30.01.2008

Auch; Beis wie T2 nur: Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist der Partei zuzurechnen. (T3)

9 Ob 19/10zOGH24.03.2010

Auch; Beis wie T3

5 Ob 148/10sOGH31.08.2010

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ab wann eine Partei imstande ist, ihr bekannt gewordene Beweismittel bei Gericht vorzubringen, ab wann sie imstande ist, Beweismittel zu benützen, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung verschafft hätten (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG), stellt stets eine nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage dar. Generelle Aussagen lassen sich nicht treffen. (T4)

4 Ob 123/13mOGH27.08.2013

Auch; Beis wie T2

3 Ob 148/14gOGH22.10.2014

Auch; Beis wie T4

8 Ob 74/14mOGH23.01.2015

Auch; Beisatz: Entscheidend für den Beginn der Klagefrist ist nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO jener Tag, an dem der Kläger Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt, erlangt. (T5)<br/>

2 Ob 207/15bOGH12.04.2016

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 8/18kOGH30.01.2018

Auch; Beis ähnlich wie T4

1 Ob 18/18fOGH27.02.2018

Auch; Beis ähnlich wie T4

1 Ob 110/18kOGH17.07.2018

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

7 Ob 55/22xOGH07.07.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Wiederaufnahmsklage. (T6)

10 ObS 82/22iOGH17.01.2023

Vgl; Beis nur wie T5

Dokumentnummer

JJR_19860304_OGH0002_0040OB00157_8500000_001

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