Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. In dem gemäß § 538 ZPO vor Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung durchzuführenden Vorprüfungsverfahren über eine Rechtsmittelklage steht der dort angeordnete Ausschluss einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit den nach Art 6 Abs 1 EMRK
erforderlichen Verfahrensgarantien im Einklang (1 Ob 236/03t). Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).
Die Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO setzt die Behauptung der ursprünglichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage im Hauptverfahren voraus. Nur neu aufgefundene Tatsachen, die bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sind, vermögen daher einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darzustellen (RIS-Justiz RS0044437; RS0044441; RS0044761; RS0044733). Hinsichtlich dieser Tatsachenbehauptungen kommt es entscheidend darauf an, dass die Partei davon unverschuldet im Vorprozess keine Kenntnis hatte (SZ 59/14; MietSlg 50.804; RIS-Justiz RS0044790).
Die Vorinstanzen haben diese Rechtssätze richtig angewandt: Die nachträglich erlangte (zuständigkeitsbegründende) österreichische Staatsbürgerschaft kann daher ebensowenig einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellen wie die angeblich erst durch die Aussage des Beklagten im Berufungsverfahren hervorgekommene Lebensplanung der Ehegatten, die der Wiederaufnahmsklägerin wohl bereits im Vorverfahren bekannt war.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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