OGH 4Ob44/97t

OGH4Ob44/97t25.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Helmut E*****, vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Rosa Maria M*****, vertreten durch Dr.Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wegen S 92.110,-- sA, und der klagenden Partei Rosa Maria M*****, vertreten durch Dr.Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, wider die beklagte Partei Helmut E*****, vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen S 34.500,-- sA, infolge Revision des Klägers und Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 24. Oktober 1996, GZ 1 R 325/96b-17 mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Kindberg vom 7.März 1996, GZ 1 C 40/95a-12 (1 C 39/95d-7) bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1) Zur Revision gegen die Entscheidung über S 34.500,-- sA

Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. hatte das Berufungsgericht über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, so ist das für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung; maßgebend ist die Höhe des jeden einzelnen Rechtsstreit betreffenden Entscheidungsgegenstandes (Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 1 mwN).

Die Mietzinsklage der Vermieterin über S 34.500,-- sA und die Klage des Mieters, mit der er die Rückzahlung von S 92.110,-- sA begehrt, wurden zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden. Für die Revisionszulässigkeit bleibt jedoch der jeweilige Entscheidungsgegenstand maßgebend; die gegen die Entscheidung über S 34.500,-- sA gerichtete Revision war daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

2) Zur außerordentlichen Revision gegen die Entscheidung über S 92.110,-- sA

Die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten kann einen beachtlichen Geschäftsirrtum zur Folge haben (Rummel in Rummel, ABGB2 § 871 Rz 14 mwN; SZ 58/69 ua). Eine Aufklärungspflicht ist zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (Reischauer in Rummel, ABGB2 §§ 918-933 Rz 115 mwN; SZ 59/193 ua). Nach § 1117 ABGB kann der Mieter den Mietvertrag vorzeitig auflösen, wenn das Bestandstück in einem Zustand übergeben oder ohne seine Schuld in einen Zustand geraten ist, der es zu dem bedungenen Gebrauch untauglich macht. Bei leicht behebbaren Mängeln muß zunächst die Behebung begehrt werden (Würth in Rummel, ABGB2 § 1117 Rz 3 mwN).

Nach den Feststellungen war dem Mieter bekannt, daß sich das Geschäftslokal in einem Haus befindet, in welchem aufgrund seines Alters und seiner Bauweise von vornherein mit einer höheren Feuchtigkeit zu rechnen ist. Der Feuchtigkeit hätte durch verstärktes Heizen und Lüften leicht begegnet werden können. Damit stellt sich die Frage der Aufklärungspflicht nicht; der Mieter war auch nicht berechtigt den Vertrag vorzeitig aufzulösen, ohne eine Behebung der Mängel (zB durch Aufstellen von Heizkanonen) verlangt zu haben.

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