Rechtssatz
Bei Anwendung des § 9 Abs 4 AHG ist es nicht möglich, die Zuständigkeit des Gerichtes erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes OLG als Rechtsmittelgericht zu bestimmen.
1 Nd 5/98 | OGH | 30.03.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. (T1) |
1 Nc 55/10v | OGH | 14.10.2010 |
Beisatz: Werden mit dem Rechtsträger andere Parteien gemeinsam geklagt, hat das Amtshaftungsgericht über alle Ansprüche zu erkennen, weshalb die Delegierung der Rechtssache als Ganzes auszusprechen ist. (T2) |
1 Nc 58/11m | OGH | 23.08.2011 |
Auch |
1 Nc 47/16a | OGH | 27.10.2016 |
Auch; Beisatz: Da sich eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG nicht auf die Bestimmung eines Rechtsmittelgerichts beschränken kann, ist gleichzeitig auszusprechen, dass gegebenenfalls ein im Sprengel des als zuständig bestimmten Oberlandesgerichts gelegener Gerichtshof erster Instanz für weitere Schritte des erstinstanzlichen Verfahrens zuständig ist. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19851127_OGH0002_0010ND00009_8500000_001
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