OGH 1Nc55/10v

OGH1Nc55/10v14.10.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 16/10y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, Rechtsanwalt, *****, wider die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur Wien 1, Singerstraße 17-19, 2. Dr. M***** M***** (alias F*****) *****, und 3. ***** Gesellschaft m.b.H., *****, wegen zu 1. 14.185,16 EUR sA und zu 1. bis 3. 1.590.815,63 EUR sA und Feststellung über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger leitet seinen beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien geltend gemachten Amtshaftungsanspruch unter anderem aus einer unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ab und beantragt deshalb die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Leoben.

Rechtliche Beurteilung

Wird der Ersatzanspruch auch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, da es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen.

Werden mit dem Rechtsträger andere Parteien - wie hier die Zweit- und Drittbeklagte - gemeinsam geklagt, hat das Amtshaftungsgericht über alle Ansprüche zu erkennen, weshalb die Delegierung der Rechtssache als Ganzes auszusprechen ist (1 Nd 7/99; Schragel, AHG3 Rz 250).

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