OGH 1Nd6/97

OGH1Nd6/9715.5.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein *****, vertreten durch Dr.Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 243.684,20 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der klagende Schweizer Verein leitet seinen beim Landesgericht Innsbruck erhobenen Amtshaftungsanspruch (Verfahrenskosten) auch aus einer unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in einer Rechtssache nach § 1330 ABGB ab. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85).

Die Delegierung des Landesgerichts Linz erscheint zweckmäßig.

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