Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der klagende Schweizer Verein leitet seinen beim Landesgericht Innsbruck erhobenen Amtshaftungsanspruch (Verfahrenskosten) auch aus einer unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in einer Rechtssache nach § 1330 ABGB ab. Wird der Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (1 Nd 9/85).
Die Delegierung des Landesgerichts Linz erscheint zweckmäßig.
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