Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller leitet aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck einen Amtshaftungsanspruch ab. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht möglich, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen. Vielmehr ist gemäß § 9 Abs 4 AHG die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten (1 Nd 22/00 uva), sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
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