European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00014.18A.0404.000
Spruch:
Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Jänner 2018, GZ 17 Nc 13/13k‑5, wird das Oberlandesgericht Wien als zuständig bestimmt.
Für den Fall einer Verfahrensfortsetzung in erster Instanz wird das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die Republik Österreich wegen „Wert: 250.000 €“. Als amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten führt er darin – unter anderem – an, eine bestimmte Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz würde in einem dort gegen ihn geführten Strafverfahren „jeweils zugunsten der behaupteten 'Opfer' deren Vorsatzstraftaten wie Beweise und Augenzeugen … unterschlagen [und] Amtsmissbrauch im Vorsatz (teilweise in Faktenmehrheit) ... begehen.“
Mit Schreiben vom 14. 12. 2017 teilte das für den Antragsteller zuständige Pflegschaftsgericht dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, das zuvor das Verfahren gemäß § 6a ZPO bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt hatte, mit, dass das Sachwalterschaftsverfahren rechtskräftig eingestellt worden sei.
Darauf setzte dieses das unterbrochene Verfahrenshilfeverfahren von Amts wegen fort und wies die Eingabe des Antragstellers – gestützt auf § 86a ZPO – zurück. Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers.
Das Oberlandesgericht Graz legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weil die frühere Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz, deren Verfahrensführung in einem strafgerichtlichen Verfahren des Antragsteller als amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten ansehe, zur Richterin des Oberlandesgerichts Graz ernannt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht als zuständig zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach der Bestimmung des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand liegt nach der Judikatur des erkennenden Fachsenats auch dann vor, wenn ein Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, bei einem Gerichtshof ernannt ist, der über eine Amtshaftungsklage – als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht – zu entscheiden hätte (RIS‑Justiz RS0119894). Das ist hier der Fall.
Die Rechtsmittelsache ist daher einem anderen Oberlandesgericht als Rekursgericht zu übertragen. Zugleich ist auch ein Erstgericht in jenem Sprengel für ein allfälliges weiteres Verfahren festzulegen (RIS‑Justiz RS0050128 [T3]).
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