OGH 1Nc50/13p

OGH1Nc50/13p16.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien zu AZ 30 Nc 7/13f anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers D***** U*****, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Entscheidung als Rechtsmittelgericht über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. April 2013, GZ 30 Nc 7/13f-4, wird das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt, zur allfälligen Erledigung des Verfahrens über die Verfahrenshilfe bzw eines allenfalls daran anschließenden Verfahrens erster Instanz das Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 5. April 2013, GZ 30 Nc 7/13f-4, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien einen Antrag des Einschreiters auf „Bewilligung der Verfahrenshilfe nach AHG sowie Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG“ ab.

Gegen diesen Beschluss erhob der Einschreiter Rekurs. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre (Schragel, AHG³ Rz 255, 257). Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl nur Schragel, AHG³ aaO; RIS-Justiz RS0053095 [T2, T5] ua). Ein solches Verfahren liegt hier vor, wobei der Antragsteller seine behaupteten Ansprüche erkennbar (auch) aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ableitet.

Wird der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, weil es nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0050128). Damit war nicht nur ein anderes Oberlandesgericht als Rekursgericht sondern für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens zugleich ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien gelegenes Erstgericht zu bestimmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte