OGH 8Ob573/84; 8Ob587/85; 3Ob552/88; 2Ob609/89; 2Ob536/95; 1Ob2155/96k; 8Ob106/98s; 1Ob220/02p; 2Ob80/03h; 8Ob107/03y; 8Ob121/03g; 10ObS151/04k; 7Ob209/05v; 7Ob221/05h; 3Ob51/06f; 6Ob178/06d; 1Ob16/08x; 2Ob78/09y; 9Ob59/09f; 2Ob1/10a; 6Ob79/10a; 10ObS34/11i; 6Ob26/12k; 6Ob150/12w; 5Ob104/12y (RS0074198)

OGH8Ob573/84; 8Ob587/85; 3Ob552/88; 2Ob609/89; 2Ob536/95; 1Ob2155/96k; 8Ob106/98s; 1Ob220/02p; 2Ob80/03h; 8Ob107/03y; 8Ob121/03g; 10ObS151/04k; 7Ob209/05v; 7Ob221/05h; 3Ob51/06f; 6Ob178/06d; 1Ob16/08x; 2Ob78/09y; 9Ob59/09f; 2Ob1/10a; 6Ob79/10a; 10ObS34/11i; 6Ob26/12k; 6Ob150/12w; 5Ob104/12y24.7.2023

Rechtssatz

Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nach dem MSA ist der "gewöhnliche Aufenthalt". Der "gewöhnliche Aufenthalt" wird nach der Lehre bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten als begründet angenommen, doch bedarf es jedenfalls einer genauen Prüfung der jeweiligen Umstände. Es sind die Tatbestandsmerkmale des § 66 Abs 2 JN idF BGBl 1983/135 zu berücksichtigen.

Normen

EuGVVO Art5 Nr2
Haager Minderjährigenschutzabk Art1
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
KSÜ Art5
Verordnung (EG) Nr 4/2009 des Rates 32009R0004 EuUVO Art3 litb

8 Ob 573/84OGH04.07.1984
8 Ob 587/85OGH11.07.1985

Beisatz: Der "Mittelpunkt der Lebensführung" (EvBl 1978/128; 5 Ob 742/78; EFSlg 41565; 8 Ob 573/84) muss am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes liegen. (T1) <br/>Veröff: IPRax 1986,385

3 Ob 552/88OGH22.02.1989

nur: Der "gewöhnliche Aufenthalt" wird nach der Lehre bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten als begründet angenommen. (T2)<br/>Beis wie T1

2 Ob 609/89OGH19.12.1989

Beis wie T1; Veröff: IPRax 1992,176 (Mottl)

2 Ob 536/95OGH24.05.1995

Auch

1 Ob 2155/96kOGH04.06.1996

Auch

8 Ob 106/98sOGH30.04.1998

nur T2; Beisatz: Ebenso bei weitgehender Integration des Minderjährigen. (T3)

1 Ob 220/02pOGH25.10.2002

Beisatz: Hier: Art 3 HKÜ. (T4)

2 Ob 80/03hOGH24.04.2003

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann auch gegen den Willen eines Sorgeberechtigten begründet werden, weil es auf den tatsächlichen Daseinsmittelpunkt ankommt. (T5)<br/>Beisatz: Ob ein "gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt, kann aber nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T6)

8 Ob 107/03yOGH18.09.2003

Auch; Beisatz: Auf die Erlaubtheit des Aufenthaltes kommt es hingegen nicht an. (T7)

8 Ob 121/03gOGH30.10.2003

Ähnlich; Beis wie T5; Beis wie T4; Beisatz: Das Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befindet, kann dorthin weder verbracht noch im Sinn des Art 3 HKÜ dort zurückgehalten werden. (T8)

10 ObS 151/04kOGH25.01.2005

Veröff: SZ 2005/7

7 Ob 209/05vOGH19.10.2005

Auch; Veröff: SZ 2005/150

7 Ob 221/05hOGH19.10.2005
3 Ob 51/06fOGH29.03.2006

nur T2; Beis wie T3

6 Ob 178/06dOGH12.10.2006

Auch; nur: Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nach dem MSA ist der "gewöhnliche Aufenthalt". (T9)<br/>Beisatz: Die zuständigen Behörden haben jeweils nach ihrem innerstaatlichen Recht zu entscheiden. Allerdings ist nach Art 3 MSA ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes besteht, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Ob ein Gewaltverhältnis besteht, ist nach den Sachnormen des Heimatrechts zu beurteilen. (T10)

1 Ob 16/08xOGH10.06.2008

nur T9

2 Ob 78/09yOGH20.05.2009

Auch; nur: Der "gewöhnliche Aufenthalt" wird bei einer Aufenthaltsdauer von ungefähr sechs Monaten als begründet angenommen, doch bedarf es jedenfalls einer genauen Prüfung der jeweiligen Umstände. (T11)<br/>Beisatz: Insbesondere wenn der Aufenthalt des Kindes mehr oder weniger zwangsweise begründet wurde. (T12)<br/>Beis wie T5

9 Ob 59/09fOGH26.08.2009

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Art 3 HKÜ ist gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen der JN und des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens. (T13)<br/>Beisatz: Für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht. Der Aufenthalt bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein kein ausschlaggebendes Moment, doch ist im Allgemeinen nach einer Aufenthaltsdauer von 6 Monaten anzunehmen, dass „ein gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegt. (T14)

2 Ob 1/10aOGH22.04.2010

Vgl; nur T9

6 Ob 79/10aOGH19.05.2010

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Art 3 MSA beschränkt die Aufenthaltszuständigkeit nach Art 1 MSA nur dann, wenn das Heimatrecht keine Maßnahme zulässt. (T15)

10 ObS 34/11iOGH03.05.2011

Vgl auch; nur T2; nur T11

6 Ob 26/12kOGH16.02.2012

Vgl; Beis wie T13; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T6

6 Ob 150/12wOGH13.09.2012

Beis wie T6

5 Ob 104/12yOGH20.11.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Art 5 KSÜ. (T16)

1 Ob 91/13hOGH27.06.2013

Vgl auch; Beis wie T6

6 Ob 180/13hOGH24.10.2013

Auch; Beisatz: Hier: Mit seiner Vereinbarung, mit einem Umzug und Verbleib der Kinder für einen Zeitraum von etwas über einem Jahr einverstanden zu sein, nahm der Kindesvater zwangsläufig in Kauf, dass sich die Minderjährigen in der Zwischenzeit in Österreich integrieren. (T17)

1 Ob 136/13aOGH29.08.2013

Vgl auch

6 Ob 116/14yOGH28.08.2014

Auch; Beis wie T16

6 Ob 196/16sOGH24.10.2016

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13; Beisatz: In der Einzelfallprüfung sind auch Schulbesuch, Wohnsitz und soziale Integration (Freunde) zu berücksichtigen. (T18)

1 Ob 205/18fOGH30.04.2019

Auch; nur T11

2 Ob 8/22yOGH22.02.2022
10 ObS 137/22bOGH24.07.2023

vgl; Beisatz nur wie T14

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0080OB00573_8400000_001

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