Rechtssatz
Urkunden sind Beweismittel; sie stellen kein Prozessvorbringen dar und können solches nicht ersetzen.
5 Ob 214/10x | OGH | 02.12.2010 |
Beisatz: Der Verweis auf Urkunden und Beweisergebnisse ersetzt fehlendes Prozessvorbringen nicht. (T1) |
5 Ob 224/10t | OGH | 20.12.2010 |
Vgl; Beisatz: Beweisergebnisse sind grundsätzlich nicht geeignet, fehlendes Prozessvorbringen zu ersetzen bzw unzureichendes Vorbringen zu konkretisieren. (T2) |
3 Ob 244/13y | OGH | 21.05.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Urkunden, die erkennbar dem Klagevorbringen zuzuordnende Berechnungen in Tabellenform enthalten. (T3) |
2 Ob 8/14m | OGH | 09.07.2014 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
1 Ob 253/15k | OGH | 28.01.2016 |
Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verweis auf die vorgelegten Urkunden (Honorarnoten eines Rechtsanwalts) im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. (T4)<br/> |
10 Ob 110/15x | OGH | 22.02.2016 |
Beisatz: Hier: Kindesunterhaltsverfahren. (T5) |
9 ObA 159/15w | OGH | 27.01.2016 |
Auch; Beisatz: Prozessvorbringen wird nicht durch einen bloßen Verweis auf Urkunden ersetzt. (T6) |
9 ObA 130/19m | OGH | 17.12.2019 |
Beisatz: Der Einwand des Arbeitgebers, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zur Brutto-Forderung des Arbeitnehmers bereits abgeführt zu haben, verlangt ein Vorbringen zur ziffernmäßigen Aufgliederung dieser Beträge; der bloße Verweis auf Urkunden reicht nicht. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19790919_OGH0002_0030OB00641_7800000_001
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