European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00088.14B.0225.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung des Prozessvorbringens ist eine Frage des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0042828 [T42]). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren ihren Vertragsrücktritt nicht auf die Unsicherheitseinrede nach § 1052 Satz 2 ABGB gestützt, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ‑ erstmals im Revisionsverfahren ‑ auf den festgestellten Inhalt ihres Schreibens an die Beklagte vom 6. 4. 2011 abstellt, verkennt sie, dass der Hinweis auf eine Urkunde fehlendes Tatsachenvorbringen nicht ersetzen kann (RIS‑Justiz RS0037915 ua). Zudem verstößt sie damit gegen das Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO.
Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war daher die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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