OGH 9Ob88/14b

OGH9Ob88/14b25.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. S***** P*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, wegen 48.857,76 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. November 2014, GZ 5 R 114/14w‑56, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00088.14B.0225.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung des Prozessvorbringens ist eine Frage des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0042828 [T42]). Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren ihren Vertragsrücktritt nicht auf die Unsicherheitseinrede nach § 1052 Satz 2 ABGB gestützt, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ‑ erstmals im Revisionsverfahren ‑ auf den festgestellten Inhalt ihres Schreibens an die Beklagte vom 6. 4. 2011 abstellt, verkennt sie, dass der Hinweis auf eine Urkunde fehlendes Tatsachenvorbringen nicht ersetzen kann (RIS‑Justiz RS0037915 ua). Zudem verstößt sie damit gegen das Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO.

Mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war daher die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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